nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 31.07.2001; Aktenzeichen L 9 B 155/01 U) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß das Sozialgericht (SG) die Übernahme der durch die Einholung des Gutachtens von Dr. F. unter dem 21. Juli 1999 entstandenen Kosten auf die Staatskasse abgelehnt hat.
In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) und die Gewährung einer Verletztenrente begehrt. Nachdem der bereits im Widerspruchsverfahren gehörte Dr. G. das Vorliegen einer wahrscheinlich lärmbedingten beginnenden Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits angenommen und diese unter Einschluß eines Ohrgeräusches mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 15 v.H. bewertet hatte, hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Allgemeinarztes Dr. F. eingeholt. Der Sachverständige hat die durch die Berufskrankheit bedingte MdE für die Zeit seit mindestens 1970 mit 25 v.H. einschließlich des Ohrgeräusches bewertet. Er ist hierbei im wesentlichen von einem im Jahr 1995 gefertigten Audiogramm ausgegangen und hat ausgeführt, dies unterscheide sich von den im Jahr 1990 gefertigten Audiogrammen nicht wesentlich.
Mit Urteil vom 10. April 2001 hat das SG das Vorliegen einer Berufskrankheit im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. G. festgestellt, die auf die Rentengewährung gerichtete weitergehende Klage aber abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Dr. F. müsse man der Bewertung der MdE das Audiogramm vom 24. August 1990 zugrunde legen.
Gegen die mit dem Beschluss vom 27. April 2001 erfolgte Ablehnung der Übernahme der Kosten des Gutachtens des Dr. F. wendet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er im wesentlichen rügt, das SG habe seine Sachkunde an die Stelle der Sachkunde der medizinischen Sachverständigen gesetzt. Sofern das Gutachten des Dr. F. Fragen offen gelassen habe, sei das SG verpflichtet gewesen, eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. April 2001 aufzuheben und die durch die Begutachtung durch Dr. F. - Gutachten vom 21. Juli 1999 - entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Übernahme der Kosten des Gutachtens des Dr. F. abgelehnt.
Das SG hat insoweit zutreffend gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Überprüfung einer solchen Entscheidung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Prüfung etwaiger Ermessensfehler; das Beschwerdegericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des SG setzen, Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 176 RdNr. 4.
Das SG hat zunächst zulässig zum Kernpunkt seiner Ermessenserwägungen die Frage gemacht, ob das Gutachten des Dr. F. für die gerichtliche Hauptsacheentscheidung wesentliche Bedeutung erlangt hat, insbesondere etwa dadurch, daß durch das Gutachten der entscheidungserhebliche Sachverhalt weiter aufgeklärt worden ist. Dieser Gesichtspunkt korreliert mit dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der für die Beteiligten grundsätzlich kostenfreien Amtsermittlung. Er wird auch von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrundgelegt.
Das SG ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß das Gutachten des Dr. F. den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht wesentlich weiter aufgeklärt hat. Soweit es um die Anerkennung der Berufskrankheit dem Grunde nach ging, ergaben sich die wesentlichen Erkenntnisse bereits aus dem Gutachten des Dr. G ... Ohne ausdrückliche Feststellung ist auch die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid von dem Vorliegen einer Berufskrankheit dem Grunde nach ausgegangen. Soweit es andererseits um die durch die Berufskrankheit bedingte MdE ging, hat das Gutachten des Dr. F. zu Recht keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung des SG erlangt. Insoweit irrt der Beschwerdeführer, wenn er aus einer bloß noch bestehenden Erläuterungsbedürftigkeit des fraglichen Gutachtens den Anspruch auf die Übernahme der Kosten herleitet.
Im übrigen hat eine Erläuterungsbedürftigkeit des Gutachtens des Dr. F. objektiv auch nicht bestanden. Auch ohne Befragen eines weiteren Arztes konnte und durfte das SG von dem zum unfallversicherungsrechtlichen Grundwissen gehörenden Lehrsatz ausgehen, daß sich eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der Lärmeinwirkung üblicherweise nicht verschlimmert. Offensichtlich hat auch Dr. F. diesen Grundsatz anwenden wollen. Zur Begründung seiner Vorgehensweise, der MdE-Bewertung das Audiogramm von 1995 zugrunde zu legen, hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Hörstörung von etwa 1970 bis 1995 nicht wesentlich verändert habe. Insbesondere wichen auch die Audiogramme von 1990 und 1995 nicht wesentli...