rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 24.11.1998; Aktenzeichen S 2 U 65/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der ärztlichen Anzeige des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr.Sch ... vom 12.10.1988 wurde die Beklagte über die Schwerhörigkeit des Klägers mit Tinnitus beiderseits und Schlafstörungen informiert. Der Arbeitgeber, die Firma E ... GmbH, teilte in der Unternehmeranzeige vom 30.07.1990 mit, die Berufskrankheit werde auf das zeitweise Benutzen eines Schussapparates und Lärmeinwirkungen zurückgeführt. Nach Einholung von Auskünften der übrigen Arbeitgeber des Klägers erstellte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten eine Lärmanalyse und führte aus, es sei zumindest ab 1969 von einem Beurteilungspegel von über 85 db(A) auszugehen.

Die Beklagte zog Unterlagen des Dr.Sch ... aus den Jahren 1987 und 1988 bei.

Im Gutachten vom 30.03.1990 führte der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.K ... aus, es liege eine lärmbedingte endocochleäre Schallempfindungsschwerhörigkeit vom Haarzelltyp vor. Die MdE sei unter Berücksichtigung der Ohrgeräuschsymptomatik mit 15 v.H. einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 18.05.1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Lärmschwerhörigkeit verursache keine MdE von wenigstens 20 v.H. Ein Rentenanspruch bestehe deshalb nicht.

Den Widerspruch vom 23.05.1990, den der Kläger mit erheblichen Schlafstörungen begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1990 zurück.

Im Klageverfahren (S 2 U 261/90) legte der Kläger ein Attest des praktischen Arztes Dr.Bu ... vom 02.11.1990 vor, der bestätigte, das der Kläger seit April 1987 wegen eines Tinnitus bei ihm in laufender Behandlung stehe. Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.R ... führte im Gutachten vom 06.02.1991 aus, die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit Tinnitus sei aufgrund der eindeutig gemessenen Intensität der Lärmeinwirkung, des elektroakustischen Kurvenverlaufs und der negativen Lärmtests nur zu einem geringen Teil lärmbedingt. Das beim Kläger bestehende Asthma bronchiale führe zu einem Sauerstoffdefizit, so dass es zu durchblutungsbedingten Problemen kommen könne; auch die Skoliose der Wirbelsäule führe zu vertebragenen Durchblutungsstörungen. Der berufsbedingte Lärmschaden sei gering und mit 15 v.H. mehr als ausreichend bewertet. Im Termin vom 23.04.1991 nahm der Kläger die Klage zurück.

Am 22.04.1992 beantragte der Kläger gemäß § 44 SGB X die Neuüberprüfung des Bescheides vom 18.05.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1990.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des TAD vom 21.10.1992 ein, in der ausgeführt wurde, bei Berücksichtigung, dass der Kläger täglich dem Lärm eines Schussapparates ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich ein Beurteilungspegel von 105 db(A). Es sei allerdings anzunehmen, dass der Arbeitgeber in den letzten zehn Jahren nur noch schallgedämpfte Bolzensetzwerkzeuge verwendet habe. Beurteilungspegel von unter 90 db(A) seien wahrscheinlich.

Die staatliche Gewerbeärztin, die HNO-Ärztin Dr.Ba ..., erklärte in der Stellungnahme vom 29.12.1992, der Hörverlust nach dem Sprachaudiogramm vom 07.02.1990 betrage rechts 0 %, links 20 %. Es bestehe beidseits eine annähernd geringgradige Schwerhörigkeit. Die MdE sei auf 10 v.H. zu schätzen. Hochtongeräusche seien mit einem MdE-Zuschlag von 5 v.H. zu bewerten. Die Gesamt-MdE sei mit 15 v.H. zutreffend bewertet.

Mit Bescheid vom 17.02.1993 wurde der Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes abgelehnt.

Der Widerspruch des Klägers vom 15.03.1993, mit dem er einwandte, lärmgedämpfte Schussapparate seien während seiner Beschäftigungszeit nicht verwendet worden, und die MdE sei eindeutig zu niedrig, zumal der Tinnitus zu erheblichen Schlafstörungen führe, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.1993 zurückgewiesen.

Mit der Klage vom 19.05.1993 hat der Kläger geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass er bei der Firma E ... einem Lärm von über 90 db ausgesetzt gewesen sei. Für die Schwerhörigkeit und die überaus heftigen Tinnitusbeschwerden sei die MdE von 15 v.H. zu niedrig, denn er leide unter Schlafstörungen und einer schweren psychischen Belastung.

Der Arbeitgeber, die Firma E ..., hat mit Schreiben vom 08.07.1993 mitgeteilt, der Kläger sei mehrere Wochen pro Jahr unmittelbar in der Nähe der Gruppe, die an mehreren Tagen mit dem Schussapparat gearbeitet habe, eingesetzt gewesen.

Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.Ko ... hat im Gutachten vom 09.09.1994 ausgeführt, der Kläger sei über einen längeren Zeitraum Beurteilungspegeln ausgesetzt gewesen, die höher als 85 db gelegen hätten. Sprachaudiometrisch liege bei gewichtetem Gesamtwortverständnis rechts ein Wert von 240 und links von 250 vor. Dies entspreche einem prozentualen Hörverlust rechts von 10 und links von 2...

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