nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 10.12.1997; Aktenzeichen S 5 U 17/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Lärmschwerhörigkeit - eine Verletztenrente zu zahlen.

Der am 20. April 1944 geborene Kläger war von 1969 bis August/September 1997 als Schweißer bei der I., Schiffbau und Maschinenfabrik, tätig; seitdem ist er arbeitslos.

Eine erste "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" erstattete der Arzt für HNO-Heilkunde J. am 8. Oktober 1990 wegen einer "Hochtonschwerhörigkeit beiderseits". Er fügte ein Tonaudiogramm vom 4. Oktober 1990 bei. - Die I. - Abteilung für Arbeitssicherheit - teilte der Beklagten mit Fragebogen vom 7. November 1990 mit, der Kläger sei seit dem 5. September 1969 als Schweißer im Schiffbau tätig und einem personenbezogenen Lärmpegel (durch Lärmmessung ermittelt) von zeitweise über 90 dB(A) ausgesetzt. In einem Untersuchungsbericht - Schwerhörigkeit - vom 17. Dezember 1990 führte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten aus, der personenbezogene Beurteilungspegel betrage (nach vergleichbaren Arbeitsplätzen) bei der Tätigkeit des Klägers als Schweißer im Schiffbau seit dem 5. September 1969 mehr als 85 dB(A), verursacht durch allgemeinen Schiffbau-Umgebungslärm.

Der Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde K. kam in einem Gutachten vom 20. Februar 1991 zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger tonschwellenaudiometrisch ein für die beginnende Schädigung des Haarzellapparates typischer Kurvenverlauf im Sinne eines Hochtonverlustes ab 1000 Hz im Sinne einer Innenohrsenke finde. Nach der Tabelle von Röser (1980) errechne sich aus dem tonschwellenaudiometrischen Kurvenverlauf rechts ein prozentualer Hörverlust von 15 v.H. und links von 20 v.H. Das sprachaudiometrische Ergebnis korreliere mit dem tonschwellenaudiometrischen Kurvenverlauf. Es ergebe sich ein Gesamtwortverstehen von 245 beiderseits; bei einem Hörverlust für Zahlen von 10 dB resultiere daraus ein prozentualer Hörverlust von beiderseits 10 v.H. Auch bei Zugrundelegung des "Gewichteten Gesamtwortverstehens" nach Feldmann errechne sich ein prozentualer Hörverlust von beiderseits 10 v.H. entsprechend einer beiderseitigen Normalhörigkeit. Alle überschwelligen Messverfahren mit Ausnahme des fehlenden Metz-Recruitments ergäben Recruitment-Äquivalente. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Innenohrhochtonsenke Ausdruck eines Haarzellschadens und damit lärmbedingt sei. Mitunter bestehe ein Tinnitus rechts. Die MdE betrage 0 v.H.

Mit Bescheid vom 15. April 1991 erkannte die Beklagte eine Hörstörung, die durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist, an, lehnte jedoch die Zahlung einer Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO mit der Begründung ab, die Hörstörung bedinge keine rentenberechtigende MdE (mindestens 20 v.H.). Widerspruch, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen und Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. August 1991, Urteil des SG Bremen vom 28. Januar 1992, Az. S 5 U 99/91, und Urteil des LSG Bremen vom 12. November 1992, Az. L 2 U 15/92).

Nachdem J. am 19. November 1991 eine weitere "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" wegen einer "Hochtonschwerhörigkeit bds." erstattet hatte, der er ein Tonaudiogramm vom 14. November 1991 beigefügt hatte, erstattete die Praxis L. am 23. November 1994 wiederum eine "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" wegen einer "Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beiderseits". Der Anzeige lagen u.a. Ton- und Sprachaudiogramme vom 18. Oktober 1994 bei. Der Landesgewerbearzt M., dem die Beklagte den Vorgang vorlegte, empfahl in einer Stellungnahme vom 10. Januar 1995 die Abklärung der Expositionsverhältnisse seit 1991 und eine erneute Begutachtung.

Die N. und Maschinenfabrik GmbH teilte der Beklagten in einem Fragebogen vom 26. Januar 1995 mit, der Kläger sei weiterhin als E-Handschweißer tätig und einem Beurteilungspegel, durch personenbezogene Geräuschmessung ermittelt, von mehr als 85 dB(A), verursacht durch Schweißgeräte und Umgebungslärm infolge schiffbaulicher Arbeiten, ausgesetzt. - Die Beklagte holte wiederum ein Gutachten von O. vom 16. März 1995 ein. Er führte aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit seien gegeben, denn eine ausreichend lange und ausreichend hohe Lärmbelastung sei nachgewiesen. Bereits in seinem Gutachten vom 20. Februar 1991 habe er eine Hochtonschwerhörigkeit beiderseits mit positivem Recruitment-Phänomen als Ausdruck einer Lärmschwerhörigkeit diagnostiziert und die dadurch bedingte MdE auf unter 10 v.H. geschätzt. Die jetzige audiologische Un...

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