Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller vorläufig im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der Schulbegleitung durch die E. für die Zeit ab dem 28. August 2007 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2008 zu übernehmen.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung durch die E. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
Der 1999 geborene Antragsteller leidet unter einem frühkindlichen Autismus. Er erhielt sowohl im Schuljahr 2005/ 2006 als auch im Schuljahr 2006/ 2007 im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung für den Besuch der F. für Geistigbehinderte.
Der Antragsgegner hat eine Leistungsvereinbarung mit der E. und der Firma G. abgeschlossen, die ein identisches Leistungsspektrum abdecken. Erstere erbringt Leistungen für monatlich 1.480,-- Euro und letztere für 1.319,-- Euro.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 (Bl. 71 der Verwaltungsakte) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2007/ 2008.
Unter dem 14. Juni 2007 trat der Antragsteller seinen Entgeltanspruch gegen den Antragsgegner an die E. ab (Bl. 85 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte er mit, dass es voraussichtlich zu einem Anbieterwechsel kommen werde (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 06. Juli 2007 teilte der Antragsteller mit, dass er im Rahmen seines Wunsch - und Wahlrechtes die weitere Betreuung durch die E. wünsche (Bl. 75 bis 76 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass die Firma G. den Zuschlag erhalten habe (Bl. 77 der Verwaltungsakte). Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Dagegen legte der Antragsteller am 14. August 2007 Widerspruch ein (Bl. 83 bis 84 der Verwaltungsakte).
Der Antragsteller hat am 28. August 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er trägt vor:
Es seien Leistungen durch die H. zu bewilligen, da keine unverhältnismäßigen Mehrkosten anfallen würden. Denn der Preisunterschied sei geringer als 25 Prozent. Der Antragsteller übe sein Wunsch - und Wahlrecht aus und habe ein Vertrauensverhältnis zum bisherigen Schulbegleiter aufgebaut.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der Schulbegleitung durch die E. im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt unter Bezugnahme auf den erlassenen Bescheid vor:
Es entstünden bei Berücksichtigung des Wahlrechtes des Antragstellers unverhältnismäßig Mehrkosten, welche nicht aus öffentlichen Mitteln zu decken seien. Die Leistungen der Anbieter seien identisch. Beim Kostenvergleich seien die Durchschnittskosten zu berücksichtigen. Die Kosten eines weiteren freigemeinnützigen Anbieters, des Paritätischen, beliefen sich auf monatlich 950,-- Euro. Im Übrigen sei die Abtretung unwirksam.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des I. Rechtzuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05 -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspr...