Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der E. Schule in F..
Der 1994 geborene Antragsteller ist geistig und körperlich behindert sowie mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Er leidet an freier Trisomie 21, einer autistischen Verhaltensstörung mit Erethie, Kontakt - und Sprachstörungen, Gleichgewichts - und schweren sensorischen Integrationsstörungen, einer statomotorischen Retardierung bei allgemeiner Muskelhypotonie, deutlicher Sprachentwicklungsverzögerung und leichteren orofaszialen Regulierungsstörungen.
Der Antragsteller besuchte zunächst 4 Jahre lang die Schule am G. in H., wobei es sich um eine Förderschule Schwerpunkt geistige Entwicklung handelt. Dabei erhielt er keine Hilfe durch einen Integrationshelfer. Seit Beginn des Schuljahres 2004/ 2005 besucht der Antragsteller die E. Schule in I., eine Waldorfschule in privater Trägerschaft und anerkannte Ersatzschule. Hinsichtlich der Konzeption wird auf Bl. 184 bis 201 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Bezirksregierung Lüneburg stellte den sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers mit Bescheid vom 06. Juli 2000 fest (Bl. 27 bis 28 der Verwaltungsakte) und ordnete den Besuch der Schule am G. an.
Mit Schreiben vom 07. Juli 2004 erklärte sich die Bezirksregierung Lüneburg damit einverstanden, dass der Antragsteller ab dem Schuljahr 2004/ 2005 die E. Schule besucht (Bl. 26 der Verwaltungsakte). Dabei wies sie darauf hin, dass die Schule am G. die zuständige Schule sei und lehnte die Übernahme nach dem Schulwechsel entstehender Kosten ab.
Am 18. Januar 2006 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer und der restlichen Schulkosten beim Antragsgegner.
Dieser lehnte den Antrag am 13. März 2006 ab (Bl. 29 bis 30 der Verwaltungsakte) und begründete dies wie folgt:
Es ergebe sich kein Anspruch aus §§ 53, 54 SGB XII, 12 EinglH - VO. Der Antragsgegner sei an die Entscheidung der Bezirksregierung gebunden, die den Antragsteller an die Schule am G. zugewiesen habe. Darauf sei der Antragsteller im Rahmen des sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatzes und des Mehrkostenvorbehaltes zu verweisen. Diese Schule sei auch eine geeignete Einrichtung.
Dagegen legte der Antragsteller am 24. März 2006 Widerspruch ein (Bl. 31 der Verwaltungsakte), den er wie folgt begründete:
Die Schule am G. sei ungeeignet, der Besuch der E. Schule notwendig, weil der Antragsteller dort individuelle und gezielte Hilfen im Rahmen des heilpädagogischen Konzeptes erhalte. Die Schule am G. sei ausschließlich auf Schüler mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ausgerichtet. Der Antragsteller sei hingegen mehrfach beeinträchtigt und bedürfe insbesondere der Förderung im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung. Der Einsatz eines Integrationshelfers sei auch nach Ansicht der Schule dringend notwendig, weil der Antragsteller allein weder im Unterricht noch im Nachmittagsunterricht zu führen sei (Bericht vom 11. Januar 2006; Bl. 13 der Verwaltungsakte). Ferner sehe auch die Bezirksregierung die E. Schule als geeignet an, weil sie mit der Beschulung einverstanden sei. Darüber hinaus müsse in der Schule am G. ebenfalls ein Integrationshelfer eingesetzt werden. Letztlich dürfe der Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurück (Bl. 204 bis 207 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Eine bindende Zuweisung an die E. Schule liege nicht vor. Die Schule am J., die den Antragsteller 4 Jahre ohne Integrationshelfer beschult habe, sei geeignet und biete eine individuelle Förderung an, wobei zusätzlich Zivildienstleistende zur Verfügung stünden.
Der Antragsteller legte dagegen am 18. Januar 2007 Klage ein (- S 22 SO 10/07 -) und begründete diese mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007.
Der Antragsteller hat am 13. August 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er trägt unter Bezugnahme auf die Widerspruchs - und Klagebegründung vor:
Dass die E. Schule dem Förderbedürfnis “mehr schlecht als recht„ in der Vergangenheit nachgekommen sei, entfalle mit der beantragten Förderung im neuen Schuljahr. Ohne diese Förderung könne er an der Waldorfschule nicht unterrichtet werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsgegner die Kosten für einen Integrationshelfer vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwal...