Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Entscheidend ist für die Beurteilung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, ob bestimmte Indizien dafür vorliegen, dass erwartet werden kann, dass die Partner füreinander einstehen wollen.
2. Das Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers stellt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 02. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen ein Auskunftsverlangen des Antragsgegners (Bescheid vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 - S 25 AS 1964/08 -) sowie gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes (Bescheid vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 - S 25 AS 1955/09 -)
Dem Antragsteller ist einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.
Der Eilantrag richtet sich gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 (Az.: S 25 AS 1964/08) und des Bescheides des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 (Az.: S 25 AS 1955/09). Zwar haben Widerspruch und Klage gegen belastende Bescheide schon gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf den Bescheid vom 14. August 2008, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen herangezogen hat, denn gleichzeitig hat er die sofortige Vollziehbarkeit dieser Grundverfügung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Der Widerspruch und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 (Az.: S 25 AS 1955/09), mit dem der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe eines Betrages von 350,00 € androhte, hat schon von Gesetzes wegen nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) und § 64 Abs. 4 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) keine aufschiebende Wirkung (wie hier: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Februar 2008, - L 13 AS 294/07 ER sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2007, - L 5 B 1556/07 AS ER; a. A. unter Hinweis auf eine fehlende bundesgesetzliche Regelung, die die beschließende Kammer indes in der Verweisungsvorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X erblickt, wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, - L 10 B 2195/07 AS ER sowie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2007, L 7 AS 183/07 ER; jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse (oder das Interesse eines anderen Beteiligten) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung kommt es einerseits maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Grundverfügung an, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein überwiegendes Interesse bestehen; andererseits kann eine eingehende Prüfung der Grundverfügung unterbleiben, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts kein überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Dieser das Aussetzungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kennzeichnende Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes allein nicht ausschlaggebend sein kann für ein überwiegendes Vollziehungsinteresse, denn die Regelaussage des § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG ist so zu verstehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage auch und gerade gegen rechtmäßige Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Im Falle der behördlichen Anordnung...