Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. selbst genutztes Hausgrundstück. Wohngemeinschaft. Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten. Kosten für Warmwasseraufbereitung
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist sachgerecht, in Wohngemeinschaften von einer Höchstwohnfläche von 40 qm je Bewohner auszugehen, was sich daraus ergibt, dass von der für einen Ein-Personen-Haushalt nach der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Runderlass vom 27.6.2003 in ND MBl 2003, 580, 582) geltenden Höchstwohnfläche von 50 qm ein angemessener Abschlag von 10 qm vorzunehmen ist, der den Vorteilen einer Wohngemeinschaft Rechnung trägt.
2. Hat der Hilfeempfänger nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht ein Anspruch auf Heizungskosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
Orientierungssatz
1. Als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB 2 ist bei einem geschützten Eigenheim iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 darauf abzustellen, welche angemessenen Kosten für eine Mietwohnung übernommen werden müssten.
2. Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits in der Regelleistung enthalten und daher bei den Leistungen für Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB 2 in Abzug zu bringen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren ab dem 26.Mai 2006 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15.Mai 2006 - längstens jedoch bis zum 30.November 2006 - monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 274,41 € unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Übernahme der sich aus der Nebenkostenabrechnung der C. vom 01. Februar 2006 ergebenden Nachzahlungsbeträge zu verpflichten, wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die der Antragstellerin zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Dabei ist die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen sowie die Höhe der Nachzahlung aus der Jahresendabrechnung der C. vom 01. Februar 2006 für den Abrechnungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 umstritten.
Die 1966 geborene Antragstellerin bewohnt zusammen mit ihrer Schwester D. ein 102,48 qm großes Einfamilienhaus in Celle, das ihnen zusammen mit einer weiteren Schwester zu Eigentum gehört. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Nebenkostenabrechnung der C. vom 01. Februar 2006 fallen tatsächlich monatlich folgende Kosten an:
|
Kreditzinsen |
337,87 € |
Grundsteuer |
22,21 € |
Wartung der Heizungsanlage |
8,29 € |
Wasser |
17,00 € |
Abwasser |
19,00 € |
Müllgebühren |
22,76 € |
Wohngebäudeversicherung |
15,01 € |
Schornsteinfegergebühren |
5,19 € |
Straßenreinigung |
11,22 € |
Summe |
458,55 € |
Hiervon entfällt auf die Antragstellerin der hälftige Betrag in Höhe von 229,28 €
Für Heizkosten (Gas) sind monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 141,00 € fällig, wobei auch hier der hälftige Anteil in Höhe von 70,50 € auf die Antragstellerin entfällt.
Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin zuletzt mit Bescheid vom 15. Mai 2006 für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 252,60 €, wobei weitere 252,60 € der Schwester D. bewilligt worden sind. Der jeweiligen Berechnung legte der Antragsgegner abweichend von den tatsächlich anfallenden Nebenkosten für Wasser und Abwasser einen Betrag in Höhe von 30,72 €, für Müllgebühren einen Betrag in Höhe von 9,85 € sowie für Heizkosten in Höhe von 64,86 € (ohne Warmwasseranteile) zugrunde, wobei jeweils die Hälfte dieser Beträge auf die Antragstellerin entfiel. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 24. Mai 2006 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Bereits am 09. Februar 2006 beantragte die Antragstellerin ferner die Übernahme des sich aus der Jahresendabrechnung der C. vom 01. Februar 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 304,67 €. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. April 2006 mit der Begründung ab, dass nur die angemessenen Kosten übernommen werden könnten und diese bereits bezahlt worden seien, so dass eine Nachzahlung nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin schloss allerdings zuvor zusammen mit ihrer Schwester D. ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 06. Februar 2006 mit der C. eine Ratenvereinbarung hinsichtlich der Jahresendabrechnung vom 01. Februar 2006 ab, wonach der Nachzahlungsbetrag in fünf Raten zu je etwa 60,93 € getilgt werden sollte. Ob gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben worden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgän...