Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Heizkosten. Quadratmeterrichtwert

 

Orientierungssatz

1. Da der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann, steht die Zugrundelegung von quadratmeterbezogenen Richtwerten (hier: 0,66 EUR) nicht im Einklang mit § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.

2. Für die Angemessenheit der Heizkosten ist ein Betrag von unter 1 EUR pro Quadratmeter angesichts der deutlich gestiegenen Preise für Heizöl und Gas nicht mehr realistisch.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen für seine Heizungskosten.

Der Antragsteller ist Bezieher von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 wurden ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,20 EUR für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 bewilligt. In dem Bescheid war folgender Hinweis enthalten:

"Da ihre Unterkunftskosten über dem angemessenen Rahmen liegen, werden die tatsächlichen Kosten nur bis zum 31.10.2005 von mir in der Berechnung berücksichtigt. Ab 01.11.2005 werde ich nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigen."

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 wurden dem Antragsteller vom Antragsgegner Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 279,41 EUR bewilligt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:

"Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Angemessenheit Ihrer Heizkosten auf Grund einer neuen Berechnungsgrundlage ab dem 01.01.2006 auf 30,96 EUR verringert hat."

In diesem Bescheid wurden Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 248,45 EUR und Heizungskosten für den gleichen Zeitraum in Höhe von 30,96 EUR berücksichtigt, was einen Gesamtbetrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 279,41 EUR ergibt.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2006 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 hat der Antragsteller vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Er trägt vor, die Leistungen für die Unterkunft seien in rechtswidriger Weise von 259,- EUR auf 248,45 EUR gekürzt worden, obwohl die Kaltmiete in Höhe von 215,- EUR noch unter der von der Gemeinde D. als "angemessen" angesehenen Mietobergrenze von 217,50 EUR liege. Die Leistungen für die Heizkosten seien sogar von 49,20 EUR auf 30,96 EUR gesenkt worden, obwohl bisher monatlich 60,- EUR Heizkosten abgeführt worden seien, um eine größere Nachzahlung bei der Jahresendabrechnung für die Heizkosten zu vermeiden. Der Antragsteller verfüge nur über finanzielle Mittel in Höhe der Regelleistung nach dem ALG II. Daraus sei es ihm nicht möglich, diese Kürzungen in Kauf zu nehmen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,20 EUR zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 hat der Antragsgegner mitgeteilt, die Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe weiterhin zu übernehmen. Darüber hinaus beantragt er,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er vor, nach Ermittlung der notwendigen Werte seien die Leistungen für Heizung ab dem 1. Januar 2006 neu festgesetzt worden. Dabei seien folgende einzelne Faktoren berücksichtigt worden: Der Antragsteller bewohne in einem 1980 erbauten Mehrfamilienhaus eine Wohnung mit 47 qm, das Haus sei nach Fertigstellung nicht mehr modernisiert oder mit weiteren Wärmedämmungsmaßnahmen versehen worden, das Gebäude verfüge über eine Sammelheizung und wird mit Gas beheizt, schließlich handele es sich um eine moderne Anlage mit Brennwertkessel. Unter Zugrundelegung dieser Werte seien laut der beigefügten Tabelle, auf die das Gericht Bezug nimmt, angemessene Heizkosten in Höhe von 30,96 EUR ermittelt worden, wobei im Ergebnis von einem Quadratmeterpreis in Höhe von 0,66 EUR auszugehen sei. Gründe, die eine Abweichung von den als angemessen errechneten Heizkosten rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Ferner werden hinsichtlich der Ausstattung und der Unterkunft des Gebäudes keine Tatsachen geltend gemacht, die eine besonderen Wärmebedarf erkennen lassen. Schließlich führe auch die allgemeine Preissteigerung der Heizkosten nicht zu einer anderen Sichtweise, da zwar eine erhebliche Preissteigerungsrate bei Heizöl vorliege, diese sich aber bei den Preisen für Gas nicht eins zu eins widerspiegele. Zudem werden in der von der verwendeten Tabelle sämtlich relevanten Faktoren wie Lage und Zustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage, meteorologische Daten und Beschaffungskosten des Heizmaterials berücksichtigt, so dass die Angemessenheit des beim Antragsteller berechneten Heizkostenbedarfs hinreichend bestimmt umschrieben sei.

 

Entscheidungsgrü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?