Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf Leistungen nach dem SGB 2
Orientierungssatz
1. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs. 1 SGB 3 ist eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 SGB 2, welche bei Leistungen nach dem SGB 2 nicht als Einkommen angerechnet werden darf, es dient nämlich nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der sozialen Sicherung und dem Erhalt des neuen Betriebes.
2. Die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf Leistungen nach dem SGB 2 wäre außerdem ein Wertungswiderspruch, da auch das Einstiegsgeld nach § 29 SGB 2 als Leistung zur Existenzgründung nicht als Einkommen berücksichtigt wird (Anschluss an Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen).
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 27. April 2007 bis 30. September 2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Existenzgründungszuschusses als Einkommen zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses zu bewilligen.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II sowie einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Absatz 1 SGB III. Mit Bescheid vom 15. März 2007 wurden der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 keine Leistungen bewilligt. Begründet wurde dies im Bescheid nicht. Da in den Verwaltungsakten der Berechnungsbogen zu dem Bescheid nicht enthalten war, lässt sich diesen nicht entnehmen, aus welchem Grund der Antragstellerin keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Aufgrund des glaubhaften Vortrages der Antragstellerin sowie den in den Akten enthaltenen weiteren Schreiben und Bescheiden der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass die Leistungen nach dem SGB II versagt wurden, da Existenzgründungszuschuss als Einkommen der Antragstellerin angerechnet wurde.
Gegen den Bescheid hatte die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den mit Bescheid vom 4. Mai 2007 entschieden wurde.
In dem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 der Antragsgegnerin wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 SGB II handele. Aus diesem Grund sei eine Anrechnung rechtmäßig.
II.
Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag ist zulässig. Zwar wurde gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 noch keine Klage beim Sozialgericht Lüneburg eingelegt. Da die Klagefrist jedoch noch nicht verstrichen und eine Klage nach wie vor möglich ist, ist die Durchführung eines Eilverfahrens zulässig. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Wahrung ihrer Ansprüche Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 einlegen sollte. Sollte keine Klage eingelegt werden, würde der vorliegende Beschluss mit Ablauf der Klagefrist im Widerspruchsbescheid hinfällig.
Im vorliegenden Verfahren wurde ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat Anspruch darauf, dass der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch gerechtfertigt wären.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2005 (Az.: L 8 AS 97/05 ER) zu dieser Frage, bezogen auf den Existenzgründungszuschuss, ausgeführt:
“Der Existenzgründungszusc...