Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Vergütung im sozialgerichtlichen Verfahren. Bemessung einer fiktiven Terminsgebühr
Orientierungssatz
1. Bei der Bemessung der Höhe einer fiktiven Terminsgebühr ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei einer Durchführung des Termins im Verfahren mutmaßlich entstanden wäre. Dabei hat eine von der Bestimmung der Verhandlungsgebühr gesondert vorzunehmende Gebührenbemessung zu erfolgen.
2. Wären in einem Termin zur mündlichen Verhandlung neben dem Sachvortrag des Vorsitzenden auch ergänzende Fragen an die Beteiligten, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und das Stellen der Anträge geboten gewesen, ist von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen, der hinsichtlich der Terminsgebühr die Ansetzung der Mittelgebühr rechtfertigt.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Klägers vom 10. August 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04. August 2009 - S 1 R 312/06 - werden die von der Erinnerungsgegnerin und Beklagten an den Erinnerungsführer und Kläger zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten endgültig auf einen Betrag in Höhe von 618,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2007 festgesetzt; bereits erfolgte Zahlungen sind dabei in Abzug zu bringen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Kläger und Erinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines rentenrechtlichen Streitverfahrens, das sich durch den Erlass eines - auch im Kostenpunkt - zusprechenden Gerichtsbescheides nach etwa 2 ½ - jähriger Verfahrensdauer erledigte.
Die Erinnerung hat Erfolg.
Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04. August 2009 - S 1 R 312/06 - ist zulässig und begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die dem Erinnerungsführer zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 499,80 € festgesetzt. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 618,80 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei auch eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € zugrunde (dazu unter 1.); die übrigen Positionen standen zwischen den Beteiligten nicht in Streit und sind auch nach Auffassung des Gerichts antragsgemäß festsetzbar (dazu unter 3.).
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (“vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebüh...