Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II: Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung bei regelmäßiger Mitbetreuung des Kindes durch Dritte. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei Betreuung des Kindes im Haushalt des Leistungsempfängers
Orientierungssatz
1. Alleinerziehende Grundsicherungsempfänger haben keinen Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 3 SGB II, wenn sie regelmäßig (hier an den Wochenenden) Hilfe bei der Erziehung, Betreuung und Versorgung ihres Kindes durch Dritte erhalten.
2. Regelmäßige Aufenthalte des Partners im Haushalt des Leistungsempfängers am Wochenende, die lediglich dem Zweck der Versorgung und Betreuung eines gemeinsamen Kindes dienen, begründen nicht die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gemeinsam mit Herrn E. einen Sohn. Die Antragstellerin selbst lebt gemeinsam mit dem Kind in F. in einer 3-Zimmer-Wohnung. Herr E. hat in dieser Wohnung ebenfalls ein Zimmer und besucht die Antragstellerin und seinen Sohn jedes Wochenende. Herr E. befindet sich in Ausbildung bei einer Firma in G.. Dort lebt er während der Wochentage bei seiner Mutter.
Mit Bescheid vom 26. September 2007 sowie Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 wurden der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für Alleinstehende ohne Mehrbedarf für Alleinerziehung bewilligt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 04. Oktober 2007 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass ihr der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 S. 1 SGB II zustehe, da sie Alleinerziehende sei. Sie habe auch das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn.
Die Antragsgegnerin führte insgesamt zwei Hausbesuche bei der Antragstellerin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Hausbesuche wird auf die Verwaltungsakten verwiesen.
Mit Schreiben vom 29. November 2007, das nicht in Form eines Bescheides abgefasst ist, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Einräumung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht in Betracht komme. Vielmehr sei Herr E., der Vater des Kindes, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Herr E. halte sich an den Wochenenden bei der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind auf. Die Situation stelle sich daher dar wie bei Eheleuten, bei denen sich ein Elternteil berufsbedingt nur an den Wochenenden im gemeinsamen Haushalt aufhalten kann und zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung steht. Es sei daher von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II auszugehen.
Gegen dieses Schreiben, dass von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Bescheid gewertet wurde, hat die Antragstellerin am 16. Januar 2008 Klage erhoben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, Herr E. beteilige sich in einem Maße an der Erziehung des Kindes, dass die Antragstellerin nicht als alleinerziehend anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 27. Juli 2007 (Az.: L 13 AS 50/07 ER) seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hier nicht gegeben.
Die Kammer hat am 01. Februar 2008 einen Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt und Herrn E. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 59 - 64 der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem minderjährigen Kind zusammen leben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Personen, die auf sich allein gestell...