Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen der Erledigungsgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG fällt regelmäßig nur dann an, wenn sich der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überwiegend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hat. In der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Die bloße Anmahnung einer in Aussicht gestellten bewilligenden Entscheidung löst die Erledigungsgebühr nicht aus.

 

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 07. August 2009 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Juli 2009 - S 69 AS 487/09 ER - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

 

Gründe

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf zusätzliche Festsetzung einer Erledigungsgebühr aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch den Erlass bewilligender Verwaltungsentscheidungen und die Abgabe entsprechender Prozesserklärungen erledigte. In einem weiteren Erinnerungsverfahren stritten die Beteiligten bereits um die Höhe des Gesamtvergütunganspruches, den die Kammer mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 - S 12 SF 115/09 E - unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € nebst Umsatzsteuer und Auslagenpauschale endgültig auf einen Betrag in Höhe von 226,10 € festgesetzt hat; den Antrag auf Gewährung einer Erledigungsgebühr hat der Erinnerungsführer erst im Rahmen des genannten - vorherigen - Erinnerungsverfahrens gestellt.

Die Erinnerung bleibt erfolglos.

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Mai 2009 - S 69 AS 487/09 ER - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle es zu Recht abgelehnt, eine Erledigungsgebühr festzusetzen. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt.

Nur im Hinblick auf das Vorbringen des Erinnerungsführers im Kostenfestsetzungs- und im Erinnerungsverfahren weist die Kammer noch ergänzend auf Folgendes hin:

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 32...

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