Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. beigeordnet.
Gründe
I.
Die 1948 geborene Antragstellerin begehrt die vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Die Antragstellerin bezog durch die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 09.10.2006 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Folgeantrag auf Bewilligung der Leistungen.
Mit Bescheid vom 02.11.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen ab. Sie führte zur Begründung aus, dass nach den Ermittlungen des Außendienstes davon ausgegangen werden müsse, dass die Antragstellerin mit Herrn F. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und somit gemeinsam mit diesem einen Antrag nach dem SGB II stellen müsse. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II.
Die Wohnung, in der die Antragstellerin lebt, wurde von Herrn F. angemietet.
Über die Wohnung liegt ein Mietvertrag zwischen Herrn F. als Vermieter und der Antragstellerin und ihrer Enkelin, G., als Mieter vor. Darin werden drei Zimmer für einen Betrag von 370,00 € zuzüglich 55,00 € Betriebskosten zuzüglich 60,00 € Heizkosten, insgesamt also 485,00 € untervermietet. Dieser Vertrag datiert auf den 15.03.2005.
Weiter liegt eine Mietbescheinigung des Herrn F. für die Antragstellerin vom 08.05.2005 vor. Darin bescheinigt Herr F. der Antragstellerin, dass sie seit dem 01.04.2005 485,00 € Miete monatlich zahlt, worin Heizkosten in Höhe von 60,00 € und 55,00 € Nebenkosten pauschal enthalten sind.
Weiterhin liegt ein neuer Untermietvertrag vor, der auf den 05.04.2006 datiert. Dieser Vertrag soll beginnen ab dem 01.05.2006. Darin vermietet Herr F. an die Antragstellerin zwei Zimmer sowie Küche und Bad zur Mitbenutzung mit einer Fläche von insgesamt 48 m². Als Miete sollen 291,50 € Kaltmiete inklusive Betriebskosten zuzüglich Heizkostenpauschale in Höhe von 80,00 € gezahlt werden. Zuvor hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert und dabei einen angemessenen Betrag von 291,50 € als Obergrenze angegeben.
Die Antragstellerin kennt nach ihren eigenen Angaben Herrn F. seit August 2003 und lebt mit ihm in der nunmehrigen Wohnung seit dem 15.02.2005 zusammen. Nach ihren Angaben haben die beiden zuvor nicht in einer anderen Wohnung zusammen gewohnt. Auch bestehe eine Freundschaft oder Partnerschaft im engeren Sinne zwischen den beiden nicht und habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden. Sie hätten auch keine gemeinsamen Kinder und würden keine Angehörigen des jeweiligen Wohnungspartners treffen. Auch würde gegenseitig nicht dazu beigetragen, den Lebensunterhalt zu bewältigen.
Die Antragstellerin hat ausgeführt, Herrn F. Kontovollmacht erteilt zu haben.
Am 06.10.2006 suchte ein Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin die Wohnung der Antragstellerin auf. Er traf die Antragstellerin und Herrn F. gegen 13.00 Uhr bei der gemeinschaftlichen Vorbereitung des Mittagessens an. Nach den Feststellungen des Außendienstmitarbeiters erstreckt sich die Wohnung über 3 Etagen (Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss). Im Obergeschoss befindet sich ein Schlafzimmer, in dem ein bezogenes Einzelbett vorhanden ist sowie ein dreitüriger Kleiderschrank, in der sich ausschließlich Kleidung und Wäsche der Antragstellerin befindet. Außerdem befindet sich im Obergeschoss ein komplett eingerichtetes Wohnzimmer. Die persönlichen Unterlagen der Antragstellerin sind in einer Kommode im Schlafzimmer aufbewahrt. Außerdem befinden sich im Obergeschoss ein gemeinsam benutztes Badezimmer und ein Raum des Herrn F.. Im Erdgeschoss befindet sich die Küche, die gemeinsam genutzt wird. Eine strikte Trennung und Aufbewahrung der Lebensmittel sei nicht zu erkennen. Allerdings gab es getrennte Arten von Geschirr und auch Teesorten, die getrennt aufbewahrt wurden. Auch im Erdgeschoss befindet sich ein Wohnzimmer. Im Untergeschoss befinden sich eine Vorratskammer sowie ein weiteres Schlafzimmer mit einem Doppelbett und einem Kleiderschrank. Darauf befragt, wem der angetroffenen Personen welches Schlafzimmer gehöre, tätigten die Angetroffenen zunächst unterschiedliche Aussagen. Nach dem Eindruck des Außendienstmitarbeiters ist das Wohnzimmer im Obergeschoss zwar komplett eingerichtet, wird aber nicht benutzt.
Am 18.10.2006 wurde der Wohnung H. durch einen Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin aufgesucht. Dort hatte Herr F. vor seinem Umzug in die jetzige Wohnung gewohnt. Der Außendienstmitarbeiter sprach dort die Bewohner einer ebenfalls in diesem Haus gelegenen Wohnung an, ob Herr F. mit seiner Freundin, der Antragstellerin, zusammengezogen sei. Dies bejahten die Angesprochenen. Die Nachbarn führten ebenfalls aus, dass die Antragstellerin und Herr F. bereits in der dortigen Wohnung zusammen gewohnt hätten.
Am 13.11.2006 beantragte die Antrag...