Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Verfahrensgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Leistungen nach dem SGB 2
Orientierungssatz
1. Bei der Höhe der Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV-RVG ist auf den objektiv erforderlichen Aufwand abzustellen. Dabei ist ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an der Gesamtheit der beim Sozialgericht anhängigen Verfahren und damit an durchschnittlich gelagerten Klageverfahren zu messen.
2. Ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Streitgegenstand die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung und wer Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, so handelt es sich insgesamt um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit, welche die Zuerkennung der Mittelgebühr nicht rechtfertigt.
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 18. Oktober 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Oktober 2006 Az.: S 25 AS 663/06 ER wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Gebühren.
Im zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: S 25 AS 663/06 ER) stritten die Beteiligten im Wesentlichen um die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nach einem zum 01. März 2006 erfolgten Umzug, dabei insbesondere um die Frage, wer (noch) Mitglied der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft der Erinnerungsführerin zu 1. ist und inwieweit die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 495,00 € berücksichtigungsfähig sind.
Die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bewilligte den Erinnerungsführern und den zwei weiteren Kindern der Erinnerungsführerin zu 1. mit Bewilligungsbescheid vom 30. März 2006 zunächst Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 371,25 € für den Zeitraum vom 01. März 2006 bis zum 31. August 2006. Nachdem die Erinnerungsführerin zu 1. die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass sie in der neuen Wohnung nur noch mit der Erinnerungsführerin zu 2. lebe, erging unter dem 15. Mai 2006 ein den o. g. Zeitraum regelnder Bescheid, der letztlich nur noch die Erinnerungsführer betraf, der allerdings nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 330,00 € auswies.
Hiergegen erhoben die Erinnerungsführer am 12. Juni 2006 Widerspruch und suchten mit Schriftsatz vom gleichen Tage um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Lüneburg mit dem Begehren nach, die Antragsgegnerin vorläufig zur Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu verpflichten. Nachdem die Erinnerungsführer eine Meldebescheinigung vorlegen ließen, aus dem sich ergab, dass die Tochter Marike bereits seit 1998 unter einer anderen Anschrift wohnhaft ist, entsprach die Antragsgegnerin dem Begehren mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 und bewilligte entsprechende Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 27. Juni 2006 (nur noch) für die Erinnerungsführer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2006 erklärte sich die Antragsgegnerin zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführer bereit.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2006 haben die Erinnerungsführer die Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 400,20 € beantragt, die sich wie folgt zusammensetzt:
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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG |
250,00 € |
30 % Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV-RVG |
75,00 € |
Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistung |
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gemäß Nr. 7002 VV (pauschal) |
20,00 € |
16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV-RVG |
55,20 € |
Summe |
400,20 € |
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Prozesskostenhilfevergütung, welche dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse zu erstatten ist, auf 279,56 € unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 221,00 € festgesetzt. Die Tätigkeit sei nicht derart umfangreich oder schwierig gewesen, dass die Mittelgebühr angemessen sei. Wenn der Gesetzgeber die Mittelgebühr für alle Verfahren der ersten Instanz einheitlich regele, so müsse das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren an der Gesamtheit der beim Sozialgericht anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemessen werden, also an durchschnittlich gelagerten Klageverfahren.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 18. Oktober 2006 Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Angelegenheit nicht unterdurchschnittlich gewesen sei. Es sei eine Antragsschrift zu verfassen gewesen, die einen gewissen Aufwand beinhaltet habe und wofür allein schon die Mittelgebühr angemessen sei. Das Gericht verkenne, dass in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter hohem Zeitdruck und unter hoher Anspannung gearbeitet werden müsse. Dies habe sich erhöhend auszuwirken. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei geei...