Tenor
Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Lüneburg - S 25 AS 795/06 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E., Lüneburg, zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Klageverfahren, für das die Klägerinnen die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehren, über die Höhe der Kostenerstattung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren, in dem um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten worden war.
Mit Bescheid vom 08. November 2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 in Höhe von monatlich 758,20 €.
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1. persönlich am 01. Dezember 2005 Widerspruch, dem sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 22. Februar 2006 anschloss. Hierin verwies er (lediglich) auf die Begründung des gleichzeitig von ihm erhobenen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwies. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: S 25 AS F. ER) half die Beklagte vollständig ab und teilte, mit, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten des Prozessbevollmächtigten sind antragsgemäß mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. August 2006 auf insgesamt 400,20 € unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 €, mithin der Mittelgebühr, festgesetzt und erstattet worden.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 erteilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen der Beklagten für das Widerspruchsverfahren eine Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 385,12 € (Verfahrensgebühr nach Nr. 2500 VV-RVG a. F. in Höhe von 240,00 € nebst 30 % Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV-RVG a. F. in Höhe von 72,00 €, Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 53,12 €).
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. April 2006 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 279,56 € fest, wobei sie von einer Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG a. F. in Höhe von 170,00 € ausging.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08. Mai 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit außergewöhnlich niedrig; er ginge kaum über die eines einfachen Briefes hinaus. In jedem Fall sei die angesetzte Gebühr in Höhe von 170,00 € noch großzügig bemessen.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2006 Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens weist sie umfangreich darauf hin, dass durch die angegriffene Praxis der Beklagten, die sog. Schwellengebühr zur (Regel-)Mittelgebühr gemacht werde. Zwar sei die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren weder umfangreich noch schwierig gewesen, jedoch sei gerade für diese Fälle die Schwellengebühr in Höhe von 240,00 € anzusetzen. Dies wäre in Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Literatur zur vergleichbaren Gebührenziffer 2400 des VV-RVG a. F. einhellige Meinung.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe eine Rahmengebühr zwischen 40,00 € und 520,00 € vorgesehen, so dass dieser auch davon ausgegangen sei, dass eine Gebühr in Höhe von 40,00 € in Betracht komme. Im Übrigen sei die Überprüfung ausschließlich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erfolgt, was bereits die im Widerspruchsbescheid vorgelegte Vollmachtsurkunde belege. Es sei daher unbillig, wenn der Prozessbevollmächtigte für ein- und dieselbe Tätigkeit zweimal die Mittelgebühr erhalte.
Das Gericht hat den Beteiligten nahe gelegt, wegen des geringen Abstandes der jeweiligen Gebührenpositionen das Verfahren vergleichsweise zu beenden. Dies haben sie jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung für gleich gelagerte Verfahren abgelehnt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten (umfangreichen) Schriftsätze, die Prozessakte und den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakte zum Verfahren S 25 AS 195/06 ER. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach der auch im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials hat die Beklagte die Kosten im Ergebnis zu Recht in Höhe von 279,56 € festgesetzt; ei...