Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Verfahrens- und Erledigungsgebühr aus Prozesskostenhilfemitteln in einem Verfahren über Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Die Verfahrensgebühr aus Prozesskostenhilfemitteln in einem Verfahren über Leistungen des SGB 2 ist bei einem unterdurchschnittlichen Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit und deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unterhalb der Mittelgebühr mit 220.- €. festzusetzen.

2. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, durchschnittlicher Bedeutung und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die Einigungsgebühr mit 150.- €. festzusetzen.

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 23. Juni 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juni 2009 - S 25 AS 1965/08 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 464,10 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

 

Gründe

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch den Erlass von Änderungsbescheiden unstreitig erledigte. Der Erinnerungsführer begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Verfahrens- und Erledigungsgebühr.

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juni 2009 - S 25 AS 1965/08 - erhobene Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig und teilweise begründet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 333,20 € festgesetzt. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 464,10 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 220,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Erledigungsgebühr in Höhe eines Betrages von 150,00 € (dazu unter 2.) zugrunde; die übrigen Positionen standen zwischen den Beteiligten nicht in Streit und sind auch nach Auffassung des Gerichts antragsgemäß festsetzbar (dazu unter 3.).

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § ...

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