Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 25. Mai 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. April 2009 - S 29 AS 1329/06 - wird die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers endgültig auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 373,66 € festgesetzt; bereits erfolgte Zahlungen sind dabei in Abzug zu bringen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde. Streitgegenstand war dabei - nach dem unwiderspro-chen gebliebenen Vortrag der Beklagten - lediglich der Zeitraum vom 01. November 2006 bis zum 30. November 2006. Das Verfahren endete nach etwa 1 1/2 Jahren Verfahrendauer, in der der Erinnerungsführer einen zweiseitigen Klageschriftsatz und einen weiteren - zweizeiligen - Schriftsatz zu den Akten reichte, am 14. April 2009 durch Erlass eines Gerichtsbescheides der 29. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg.
Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos und war daher insoweit zurückzuweisen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. April 2009 - S 29 AS 1329/06 - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung nicht gänzlich stand. Nach Auffassung der Kammer ist ein Gesamtvergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse in Höhe eines Betrages von 373,66 € kostenrechtlich angemessen. Dabei ist eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 120,00 € (dazu unter 1.), eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 130,00 € (dazu unter 2.) sowie die beantragte Höhe der Auslagenpauschale, der Reisekosten, des Abwesenheitsgeldes und der Umsatzsteuer (dazu unter 3.) in die Berechnung einzustellen.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landes-sozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Sep-tember 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlic...