Tenor
Die Klage gegen die Bescheide vom 01. September 2005 und 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten im Wesentlichen um die Frage, ob eine vollständige Kreuzbandruptur am linken Knie des Klägers Folge des Arbeitsunfalls des Klägers vom 18. Mai 2005 auf der Grundlage der Bestimmungen des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) ist.
Der im September 1988 geborene - also derzeit 20 Jahre alte Kläger - war im Rahmen eines Völkerballspiels bei der Jugendfeuerwehr der Feuerwehr D. am 18. Mai 2005 mit dem linken Kniegelenk umgeknickt. Der Kläger begab sich zunächst in hausärztlicher Behandlung, in deren Rahmen am 20. Mai 2005 eine MRT-Aufnahme des linken Kniegelenkes gefertigt wurde, in der eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes gesehen worden ist. Dementsprechend diagnostizierte der Durchgangsarzt Dr. med. E. am 26. Mai 2005 neben dem Verdacht auf einen Innenmeniskusschaden eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links.
In seinem Operationsbericht vom 30. Mai 2005 (Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge) beschreibt Herr Dr. med. F. die Kreuzbandverhältnisse wie folgt:
“Intercondylär narbige Deformierung des vorderen Kreuzbandes nach femoralem Ausriss. Femoral besteht nur noch ein dünner Narbenstrang. Der Rest des Kreuzbandes ist tibial verplumpt. Der Narbenstrang lässt sich weit hervorluxieren und bietet keinerlei Stabilität. Das hintere Kreuzband ist intakt."
Im histologischem Begutachtungsbefund vom 06. Juni 2005 (Bl. 30 der Verwaltungsvorgänge) beurteilten die Ärzte für Pathologie Prof. Dr. med. G. sowie Prof. Dr. med. H. das Untersuchungsmaterial des vorderen Kreuzbandes wie folgt:
“Mikroskopisch nach kompletter Einbettung und Aufarbeitung in Schnittstufen sowie mit Elasticavan-Gieson- und Berliner-Blau-Reaktion eine ältere Ruptur des Bandes mit angelaufener Reparation durch einsprossende Fibroblasten und Kapillaren neben erhaltenen Bandanteilen. In der Berliner-Blau-Reaktion kleinherdig abgelagertes Siderin im Bereich der reparativen Veränderungen."
In einem Fragebogen der Beklagten gab der Kläger auf Nachfrage zu den Vorschädigungen an, schon einmal eine Knieprellung erlitten zu haben (Fragebogen vom 27. Juni 2005, Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge).
Mit Bescheid vom 01. September 2005 (Bl. 50 der Verwaltungsvorgänge) erkannte die Beklagte das Ereignis als Arbeitsunfall an und stellte als Unfallfolge eine Distorsion des linken Kniegelenkes fest. Der am linken Knie festgestellte Kreuzbandriss sei nicht Unfallfolge. Aufgrund des Unfalls habe Behandlungsbedürftigkeit vom 18. Mai 2005 bis zum 30. Mai 2005 bestanden. Die über den 30. Mai 2005 hinausgehenden Beschwerden seien nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen.
Der Vater des Klägers wandte sich am 12. September 2005 telefonisch an die Beklagte und vertrat die Auffassung, der Kreuzbandschaden sei nach Auskunft der behandelnden Ärzte auf den Unfall zurückzuführen und bat insoweit um erneute Überprüfung (Telefonvermerk vom 12. September 2005, Bl. 56 der Verwaltungsvorgänge).
In seinem Zwischenbericht vom 20. September 2005 (Bl. 60 der Verwaltungsvorgänge) führte der Durchgangsarzt Dr. med. F. aus, der Operationsbefund vom 30. Mai 2005 sei mit einer unfallbedingten Ruptur vereinbar. Bei der Operation habe keine wesentliche Ergussbildung mehr bestanden, weil eine intensive Kryo-Therapie und bereits krankengymnastische Übungsbehandlung und Dekompression durch den Vater erfolgt sei. Intraoperativ habe sich ein typisches Bild einer relativ frischen Kreuzbandruptur gezeigt, die nicht länger als drei Wochen zurückliege.
Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. med. I. vom 18. Oktober 2005 ein, wegen dessen Inhalt auf Blatt 71 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen wird.
In einem weiteren Bescheid vom 26. Oktober 2005 (Bl. 77 der Verwaltungsvorgänge) führte die Beklagte aus, die Überprüfung der Entscheidung vom 01. September 2005 habe ergeben, dass der Kläger am 18. Mai 2005 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten habe, aufgrund dessen eine Behandlungsbedürftigkeit bis zum 30. Mai 2005 bestanden habe. Der Kreuzbandriss links sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Im vorliegenden Arthroskopiebericht werde unmissverständlich ein sehr viel älterer Schaden des vorderen Kreuzbandes mit bereits deutlichen Vernarbungen und eine Verplumpung der Kreuzbandhöcker beschrieben Auch feingeweblich entspreche das Bild mit einer fortgeschrittenen Vernarbung dem Bild eines sehr viel älteren Risses. Die Tatsache, dass kleinherdig abgelagertes Siderin bei der mikroskopischen Untersuchung gefunden worden sei, spreche dafür, dass die Ruptur mit einer Blutung einherging. Es handele sich somit nicht um einen frischen Kreuzbandriss, der durch das Ereignis vom 18. Mai 2005 verursacht worden sei. Die Behandlungsbedürftigkeit ab...