Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6. selbstständige Tätigkeit. freier Versicherungsmakler. Anbindung an einen Maklerpool
Orientierungssatz
Freie Versicherungsmakler, die über die Anbindung an einen Maklerpool die Produkte verschiedener Produktgeber vermitteln, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, das seit 01.08.2018 keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als selbständig tätiger Versicherungsmakler für die Zeit ab 01.08.2018.
Der am 11.02.1990 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 13./21.09.2016 seit 01.10.2016 als selbständiger Versicherungsvertreter ständig damit betraut, Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber zu vermitteln. Für diese Tätigkeit stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2017 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest; zugleich wurde er für die Zeit 01.10.2016 bis 30.09.2018 von der Versicherungspflicht befreit.
Auf einem Fragebogen gab der Kläger am 28.06.2018 an, die Versicherungsagentur zum 01.08.2018 aufzugeben und kein Ausschließlichkeitsvertreter mehr zu sein. Er werde zukünftig als freier Versicherungsmakler tätig werden.
Mit Bescheid vom 09.11.2018 stellte die Beklagte fest, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht des Klägers über den 31.07.2018 hinaus fortbesteht und er für die Zeit 01.09.2018 bis 30.09.2019 von der Versicherungspflicht befreit ist. Versicherungspflichtig seien selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig seien. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber läge auch vor, wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern /Produktpartnern vermittele, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte. In diesen Fällen sei er nicht direkt für den Kooperationspartner/Produktpartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Gleiches gelte für Versicherungsmakler, die über die Anbindung an einen sog. Maklerpool die Produkte der dort aufgelisteten Produktpartner vermittelten. Der Befreiungszeitraum sei aufgrund seines Antrages noch um ein Jahr zu verlängern.
Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019 zurück. Ein Selbständiger sei im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erziele. Der Kläger habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung er überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne.
Hiergegen richtet sich die am 01.07.2019 vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobene Klage. Zur Begründung trägt er vor, anders als während seiner Tätigkeit als Handelsvertreter könne er seinen Kunden Produkte verschiedener Produktgeber vermitteln und sei an keinen Produktgeber gebunden. Seine Rechtstellung als Makler werde durch die mit schriftlicher Vereinbarung vom 05.09.2017 begründete Anbindung an den Maklerpool „F. F. Maklerservice GmbH“ (nachfolgend: F. F.) nicht berührt, da keinerlei Bindung und insbesondere keine Ausschließlichkeit bestehe. F. F. biete keine eigenen Produkte an, sondern leite Anträge der Kunden lediglich an die jeweiligen Produktgeber weiter; als weitere Serviceleistung übernehme F. F. die Korrespondenz mit dem Produktgeber und die Abrechnung der Provision für die vermittelten Verträge. Anders als bei einem Handelsvertreter bestünden aber weder Tätigkeitspflicht noch Vorgaben oder ein Weisungsrecht bezogen auf die Vermittlungstätigkeiten. Auch eine Beendigung der Zusammenarbeit mit F. F. ändere nichts an den zwischen ihm und seinen Kunden bestehenden Vertragsbeziehungen, er könne aufgrund der vertraglichen Regelung jederzeit die Übertragung der Kunden in seinen Bestand verlangen. Auftraggeber sei daher nicht F. F., sondern seien seine Kunden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 festzustellen, das seit 01.08.2018 keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Re...