Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Zeugen, Herrn H. I..
Die Klägerin wird vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer J..
Der K. geborene Zeuge I. war Mitgeschäftsführer der L., über die Anfang 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er war zuständig für das operative Geschäft und die Verwaltung.
Am 15. März 2005 stellte die Klägerin den Zeugen I. ein (vgl. Anstellungsvertrag vom 06. März 2005) erteilte ihm Prokura und beantragte die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2005 ab (Bl. 59 der Verwaltungsakte) und begründete dies damit, dass der Zeuge kein Arbeitnehmer sei, weil er als Prokurist einem Geschäftsführer gleich gestellt sei.
Dagegen legte die Klägerin am 28. Mai 2005 Widerspruch ein (Bl. 61 der Verwaltungsakte), den sie damit begründete, dass der Zeuge weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück (Bl. 62 bis 64 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Es seien nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse förderungsfähig. Ferner bestünden keine Vermittlungshemmnisse. Im Rahmen des Ermessens sei bei Verwandtschaftsverhältnissen auch darauf abzustellen, ob die Stelle der Agentur für Arbeit gemeldet worden sei, auch anderen Bewerbern offen gestanden habe und durch die Agentur für Arbeit vermittelt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Der Zeuge I. sei als Arbeitnehmer beschäftigt. Es bestünde ein Vermittlungshemmnis, weil er im Mai 2005 das 58. Lebensjahr vollendet habe. Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitsplatz auch anderen Bewerbern offen gestanden habe oder ob dieser von der Agentur für Arbeit vermittelt worden sei. Der Zeuge wäre ohne Eingliederungszuschuss nicht eingestellt worden, weil das Unternehmen sich in der Startphase befunden habe.
Zwischenzeitlich wurde die Beschäftigung des Zeugen im Herbst 2006 beendet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 zu verurteilen, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für Herrn H. I. im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Der Zeuge sei nicht abhängig beschäftigt und mit einem Gesellschafter verwandt gewesen. Die freie Stelle war nicht auf dem Arbeitsmarkt gemeldet. Das Arbeitgeberinteresse habe an einer Einstellung überwogen.
Das Gericht hat den Zeugen H. I. zu den Modalitäten der Beschäftigung bei der Klägerin ab März 2005 befragt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind §§ 217 bis 222 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09. Dezember 2004 (BGBl. S. 3242) (a.F.)
Nach § 217 Satz 1 SGB III a.F. können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Nach Satz 2 richten sich Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Gemäß § 218 Absatz 1 SGB III a.F. darf der Eingliederungszuschuss 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen der Norm liegen nicht vor.
Ob der Zeuge Arbeitnehmer im Sinne von § 217 SGB III a.F. ist, mag für dieses Verfahren offen bleiben, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidungserheblich ist dabei das Gesamtbild der Tätigkeit und der beruflichen Stellung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. Hauck/Haines/Knospe, Kommentar zum SGB IV, § 7, Rd. 3). Hauptmerkmal ist dasjenige der persönlichen Abhängigkeit, welches sich durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Beschäf...