Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte zu Recht das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers für den Monat Mai 2015 festgestellt hat.

Auf einen Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 24. Juni 2015 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2015 fest, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.05.2015 bis zum 31.05.2015 ruht und der Kläger aus diesem Grund keine Leistungen erhalten kann. Begründet wurde dies unter Berufung auf § 158 SGB III damit, dass der Kläger aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit der Firma G., welches zum 31. Januar 2015 beendet wurde, eine Abfindung in Höhe von 89.867,00 € erhalten hatte.  Im Anschluss hatte der Kläger bei einem weiteren Arbeitgeber in der Zeit von Februar bis April 2015 gearbeitet. Dort hatte er innerhalb der Probezeit gekündigt.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass auf das letzte Arbeitsverhältnis abzustellen sei, in welchem ebenfalls ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Das letzte Arbeitsverhältnis sei dasjenige, welches am 1. Februar 2015 begonnen habe. Des Weiteren ruhe gemäß § 158 Abs. 1 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dementsprechend sei der erste Tag des Ruhens der Tag, der auf die kündigungsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Lauf der Frist beginne hier mit der Kündigung, so dass das Ruhen bis zum Ablauf der tatsächlichen Kündigungsfrist gegeben sei, also Ende April 2015. Der Ruhenszeitraum sei damit - bezogen auf das Arbeitsverhältnis ab 01.02.2015 - abgelaufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass der Kläger wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma G. eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 89.867,00 € zu beanspruchen hatte. Das dortige Arbeitsverhältnis habe zum 31. Januar 2015 geendet. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende hätte das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2015 geendet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, welches aufgrund einer Zwischenbeschäftigung zum 01.05.2015 beantragt wurde, ruhe grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei der Firma G. bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Unter Berücksichtigung der Verkürzungstatbestände werde die Entlassungsentschädigung nur zu 40 % berücksichtigt. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche einem Entgelt für 264 Tage.

Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Lüneburg.

Er trägt vor, es sei bei der Prüfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht das vorherige Arbeitsverhältnis mit der Firma G. zugrunde zu legen, sondern das zuletzt inne gehabte. Dort habe der Kläger keine Entlassungsentschädigung erhalten. Die Ausführungen der Beklagten träfen daher nicht den vorliegenden Sachverhalt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das Gesetz leite aus dem Zusammentreffen einer Entlassungsentschädigung und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der nach §158 Abs. 1 SGB III maßgeblichen Frist die unwiderlegliche Vermutung her, dass die Leistung in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Umfang Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der nach Abs. 1 maßgeblichen Frist enthalte. Es gelte grundsätzlich der Gedanke, dass Abfindungen auch Arbeitsentgeltansprüche abdeckten. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich um die letzte oder vorletzte Beschäftigung handele, solange überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Entscheidung lagen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung vom 20. Dezember 2012 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Der Anspruch ruht vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem...

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