Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach Wohnungslisten des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Zur Ermittlung der angemessenen Wohnungsmiete i. S. von § 22 Abs. 1 SGB 2 muss nicht zwingend auf einem Mietspiegel i. S. der §§ 558 c und d BGB abgestellt werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datenlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben.
2. Werden vom Grundsicherungsträger aktuelle und aussagekräftige Wohnungslisten vorgelegt, welche das Unterkunftsniveau wiederspiegeln und sind diese Teil einer festen Konzeption des Grundsicherungsträgers, ortsbezogen die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft zu ermitteln, so lässt sich hiernach die Angemessenheit der Unterkunftskosten rechtsfehlerfrei bestimmen.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der in seinem Auftrag handelnden Stadt G. vom 14. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 verurteilt, der Klägerin im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat März 2007 in Höhe von 328,78 Euro, für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 322,47 Euro und für die Monate Juli und August in Höhe von monatlich 322,44 Euro zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat der Klägerin 7 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt vom Beklagten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2007.
Die H. geborene Klägerin bezieht seit März 2006 Grundsicherungsleistungen. Die Klägerin ist erkrankt an einer Somatisierungsstörung, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden mit HWS/BWS-Syndorm, Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Lumboischialgie beidseits, Verlust der Gebärmutter, Verlust der Gallenblase, Harninkontinenz und Übergewicht. Die Klägerin ist seit Februar 2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert.
Sie bewohnte zunächst als Einzelperson eine 60 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung im I.in G., für die monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 280,-- Euro zuzüglich Neben- und Heizkostenabschlägen von jeweils 60,-- Euro zu entrichten waren.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 bewilligte ihr die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt G. für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 434,-- Euro und berücksichtigte dabei 259,-- Euro für Kosten der Unterkunft sowie 60,-- Euro Heizkosten abzüglich 10,-- Euro für Warmwasserkosten.
Unter dem 02. Februar 2007 legte die Klägerin ein Mietangebot für eine 60 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung in der J. in G. vor, wobei monatlich der Kaltmietzins 300,-- Euro zuzüglich Nebenkostenabschlägen von 60,-- Euro und Heizkostenabschlägen von 70,-- Euro betrug (Bl. 62 bis 63 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 (Bl. 64 der Verwaltungsakte) teilte die Stadt G. der Klägerin mit, dass die Wohnung unangemessen sei. Ihr stünden maximal 50 m² Wohnfläche, Unterkunftskosten von maximal 259,-- Euro und Heizkosten von 50,-- Euro zu.
Die Klägerin unterfertigte daraufhin den Mietvertrag am 03. März und zog zum 15. März 2007 in die neue Wohnung um, welche sie allein bewohnte.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 änderte die Stadt die Bewilligung ab und gewährte nunmehr für den Monat März 2007 Grundsicherung in Höhe von 448,-- Euro und für die Zeit bis Ende August monatlich 441,-- Euro. Dabei berücksichtigte sie im März Kosten der Unterkunft von 267,64 Euro zuzüglich Heizkosten ohne Warmwasseranteile von 55,47 Euro. Für die übrige Zeit übernahm sie Unterkunftskosten von 259,-- Euro und Heizkosten ohne Warmwasseranteile von 56,72 Euro in die Bedarfsberechnung.
Dagegen legte die Klägerin am 07. März 2007 Widerspruch ein (Bl. 70 der Verwaltungsakte), den sie damit begründete, dass die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu übernehmen seien. Die Kosten seien nicht unangemessen hoch, weil eine medizinische Notwendigkeit zur Anmietung der neuen Wohnung bestanden habe. Für sie sei es unerlässlich, stadtnah in flacher Landschaft zu wohnen, da sie ohne Schmerzen keine längeren Wegstrecken zurücklegen könne. Dies habe ihr Hausarzt bestätigt (Bl. 73 der Verwaltungsakte). Ihre bisherige Wohnung habe zu weit zum Ortskern entfernt gelegen, weshalb sich ihre psychische Situation verschlechtert habe.
Daraufhin erfolgte eine persönliche Untersuchung durch den Amtsarzt K., der am 30. April 2007 feststellte, dass eine zwingende Notwendigkeit für den Umzug nicht bestanden habe (Bl. 90 der Verwaltungsakte).
Zwischenzeitlich stellte der Amtsarzt Dr. L. mit Gutachten vom 03. Januar 2008 fest (Bl. 106 bis 109 der Verwaltungsakte), dass die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert sei.
Der Beklagte wies den Wide...