Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege für bis zu 200 Stunden im Monat durch eine medizinische Fachkraft im vertragsärztlich verordneten Umfang hat.
Die am ... 2016 geborene Antragstellerin leidet seit ihrem ersten Lebensjahr an einer lokalisationsbezogenen (fokalen) partiellen idiopathischen Epilepsie und epileptischen Syndrom mit fokal beginnenden Anfällen. Daneben wurde bei ihr eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung sowie ein Atemnotsyndrom diagnostiziert. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen B, G, aG und H und der Pflegegrad 4 festgestellt.
Sie lebt zusammen mit ihrer alleinerziehenden und allein sorgeberechtigten Mutter. Im September 2021 zog sie in den S-Kreis. Davor besuchte die Antragstellerin einen integrativen Kindergarten, wo ihr aufgrund einer ärztlichen Verordnung bis zu 200 Stunden/Monat die Übernahme der gesamten Behandlungspflege, Intensivpflege/spezielle Krankenbeobachtung in der Kita und zuhause bewilligt wurde. Dem lag ein am 06.07.2021 bei der Beigeladenen eingegangener Antrag zu Grunde, der am 16.07.2021 nach § 14 SGB IX an die Stadt M. als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet wurde. Nachdem die Stadt M. als zweitangegangener Träger nach § 14 SGB IX den Antrag bewilligte, meldete sie gegenüber der Beigeladenen einen Erstattungsanspruch an. Die Beigeladene teilte mit, dass sie eine Kostenerstattung für die Kindergartentage zu 50% anerkenne. Nach dem Umzug besucht die Antragstellerin eine integrative Kindertageseinrichtung in A. mit Betreuung durch eine medizinische Fachkraft. Der S-Kreis bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2022 für die Zeit bis zum 30.06.2022 vorläufig gleichfalls 200 Stunden/Monat häusliche Krankenpflege als zweitangegangener Träger auf der Grundlage des § 14 SGB IX, nachdem ihm am 07.01.2022 ein erneuter bei dem Beigeladenen gestellter Antrag auf Bereitstellung einer medizinischen Fachkraft in der Häuslichkeit sowie in der integrativen Kindertagesstätte weitergeleitet wurde. Dem zugrunde lag eine ärztliche Verordnung des Herrn Dr. K. vom 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022. Diesen Bescheid hob der S-Kreis mit Bescheid vom 21.04.2022 auf und führt aus, er habe davon Kenntnis, dass die Beigeladene durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) neue Erkenntnisse gewonnen habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine spezielle Krankenbeobachtung lägen nicht mehr vor. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurden Leistungen bis zum 30.06.2022 gewährt. Für die Zeit über den 30.06.2022 hinaus stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag bei der Beigeladenen, den dieser an den S-Kreis am 14.06.2022 weiterleitete und im Übrigen die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen für eine spezielle Krankenbeobachtung nicht mehr erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 30.06.2022 wies der S-Kreis im Namen des Beklagten den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung einer medizinischen Fachkraft in der Häuslichkeit sowie in der integrativen Kindertagesstätte ab dem 01.07.2022 ab und verwies auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt (MD) vom 28.03.2022. Darin führt der MD aus, dass eine Einzelbetreuung durch eine ausgebildete Pflegefachkraft/Kinderkrankenschwester nicht mehr erforderlich sei. Die ggf. notwendige Gabe eines Notfallmedikaments sei auch durch einen Laien nach Anleitung möglich. Für den Zeitraum vom 24.08.2021 bis 22.02.2022 lagen Krampfprotokolle vor. Danach seien insgesamt 34 Anfallsereignisse dokumentiert worden. Die Dauer der Anfälle haben zwischen 1 und 5 Minuten und einmalig 9 Minuten gelegen. Dreimal sei die Gabe eines Notfallmedikaments erforderlich gewesen. In den übrigen Fällen sei es ausreichend gewesen, die Antragstellerin mittels Ansprechen, Lagewechsel sowie Anpusten zu behandeln. Eine vitale Gefährdung sei nie zu verzeichnen gewesen.
Gegen den Bescheid vom 30.06.2022 legte die Antragstellerin am 12.07.2022 Widerspruch ein und meint, dass es bei der Antragstellerin jederzeit lebensbedrohliche Situationen auftreten könnten, da die epileptischen Anfälle in einen status epilepticus übergehen könnten. Einem Laien sei es nicht zumutbar und möglich, Notfallsituationen adäquat und zeitgerecht zu erkenne. Ohne die Leistung könne sie die Kita nicht besuchen, was zu weiteren Entwicklungsstörungen führen würde.
Am 15.07.2022 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter vor, dass sich an der medizinischen Notwendigkeit der Versorgung nichts geändert habe und verwies auf das erste Gutachten des MD vom 17.05.2021. Bedingung für einen Kita-Besuch sei au...