Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelleistung. Erstausstattung einer Wohnung. Sonderbedarf
Orientierungssatz
1. Da das Arbeitslosengeld II den Anspruch auf Sozialhilfe für die erwerbsfähigen Arbeitsuchenden abgelöst hat, sind den Betroffenen im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums zumindest die Leistungen zu gewähren, die nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschriften des BSHG den Hilfeempfängern zugestanden haben. Unstreitig gehört zum Bedarf eines Sozialhilfeempfängers die Ausstattung einer Wohnung mit einem Fernsehgerät, einer Waschmaschine und Gardinen bzw Rollos.
2. Der Ansparbetrag, der in der Regelleistung enthalten ist, ist dafür gedacht, mit der Zeit notwendig werdende Ersatzbeschaffungen für Möbel und sonstige Haushaltsgeräte anschaffen zu können. Aus der Regelung des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 ergibt sich eindeutig, dass die Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung gerade nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
Tenor
Unter Abänderung der Bescheide vom 22. Februar, 3. März, 4. März und 18. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin mit einem Fernsehgerät, einer Waschmaschine und Gardinen bzw. Rollos auszustatten, hilfsweise
der Antragstellerin die angemessenen Geldmittel zur Anschaffung eines Fernsehgerätes, einer Waschmaschine und Gardinen bzw. Rollos zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die am ... 1979 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II. Weil die Kosten der Unterkunft (KdU) der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft von Herrn B. A., dem Vater der Antragstellerin, der Antragsgegnerin zu hoch waren, wurde diese Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft aufgelöst und die Antragstellerin hat sich eine eigene Wohnung beschafft. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Kosten der Erstausstattung der Wohnung teilweise in Höhe von 81,50 € übernommen. Mit den Bescheiden vom 3. März 2005 und 4. März 2005 hat sie die Bewilligung einer Waschmaschine und eines Fernsehgerätes abgelehnt. Mit Bescheid vom 18. März 2005 hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von Gardinen, Rollos und Auslegware abgelehnt. Bezüglich der abgelehnten Bewilligung der Waschmaschine, des Fernsehgerätes und von Gardinen bzw. Rollos hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Begriff Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, der auszulegen sei. Es könne nicht Ansinnen sein, dem Empfänger dieser Leistung eine komplett eingerichtete Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zur Verfügung zu stellen. Es sei vielmehr allgemein üblich, dass bei einem erstmaligen Bezug in eine Wohnung auch etwas besser gestellte Bevölkerungsschichten die Wohnungseinrichtung sukzessive anschaffen würden und nicht alles beim Einzug komplett haben würden. Mit der Erstausstattung könne daher nur eine gewisse Grundausstattung gewährt werden, die ein menschenwürdiges Leben gewährleiste. Ein Fernsehgerät gehöre nicht in diese Grundausstattung, sondern sei von der Regelleistung zu finanzieren. Zudem sei der Bedarf für eine Waschmaschine und ein Fernsehgerät gedeckt, weil sich die Antragstellerin diese von Herrn A. J. geborgt habe. Gardinen gehörten heute nicht mehr zum Bedarf einer Erstausstattung; große Teile der Bevölkerung hätten solche nicht mehr, weil sich im Laufe der Zeit der Geschmack geändert habe. Die Wohnung liege im 5. Stock.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 14. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Klage erhoben.
Die Antragstellerin beantragt - nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß -, unter Abänderung des Bescheides vom 22. Februar, vom 3. März, vom 4. März und vom 18. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Leistungen für ein Fernsehgerät, eine Waschmaschine, günstige Auslegware und Gardinen bzw. Rollos zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.
Sie vertritt die Auffassung, die Antragstellerin habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Aus der Regelleistung stünden der Antragstellerin monatlich ca. 27,00 € für Möbel, Apparate und Haushaltsgeräte zur Verfügung, die zur Vervollständigung der Wohnungsausstattung einzusetzen seien. Sie sei vorher Sozialhilfeempfängerin gewesen und hätte sich aus der von der Landeshauptstadt Magdeburg pauschaliert gewährten einmaligen Beihilfen eine bestimmt Summe ansparen können, die sie jetzt zur Beschaffung von Erstausstattungsgegenständen hätte einsetzen können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Betei...