Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Erstausstattung der Wohnung nach der Trennung eines Ehepaares. Zuschuss. Pauschalierung. Bemessung
Leitsatz (amtlich)
Auch die Trennung eines Ehepaares mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts kann einen Anspruch auf eine Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 auslösen, der nicht darlehnsweise befriedigt werden darf .
Orientierungssatz
Für die Höhe des Anspruchs nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 kommt es im Sonderfall der Erstausstattung nach Trennung darauf an, ob und in welchem Umfang es dem Arbeitsuchenden möglich bzw nicht möglich war, bestimmte Einrichtungsgegenstände aus der vormalig gemeinsamen Wohnung mitzunehmen bzw diese Ansprüche zeitnah durchzusetzen. Diese Obliegenheit folgt aus § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 .
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Art und Umfang von einmaligen Leistungen hinsichtlich der Erstausstattung einer Wohnung.
Der ... 1947 geborene Antragsteller, der türkischer Staatsangehöriger ist, erhielt bis 1995 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Eine von ihm beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente wurde abgelehnt. Der Antragsteller war verheiratet. Die Ehe wurde am 6. Juni 2005 geschieden. Aus der Ehe ist ein im September 1989 geborener Sohn hervorgegangen, der weiter zusammen mit seiner Mutter in der früheren gemeinsamen Ehewohnung in der G. wohnt. Seit dem 1. Januar 2005 erhält der Antragsteller von der Antragsgegnerin laufende Leistungen nach dem SGB II.
Nach der Ehescheidung zog der Antragsteller zum 1. Oktober 2005 in eine eigene Wohnung zur Größe von ca. 35 qm im Dachgeschoss der B. in E.. Im Hinblick auf den Umzug akzeptierte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller mit dem Vermieter vereinbarte Miete und gewährte ihm, mit Bescheid vom 5. Oktober 2005, geändert durch Bescheid vom 21. November 2005, ein zunächst noch nicht zurückzahlbares Darlehn für die aufzubringende Kaution beim Vermieter.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin allgemein die Gewährung von Leistungen für die "Erstausstattung seiner neuen Wohnung" und führte zur Begründung aus, dass er nach der Trennung von seiner Familie außer persönlichen Sachen so gut wie nichts an Wohnungsausstattungsgegenständen habe mitnehmen können. Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin einen Hausbesuch beim Antragsteller durch einen ihrer Mitarbeiter, der am 30. November 2005 stattfand und worüber dieser unter dem 1. Dezember 2005 einen Vermerk (Blatt 125 der Verwaltungsvorgänge) fertigte. In diesem Vermerk sind hinsichtlich einer Vielzahl von Einrichtungsgegenständen unterschiedliche Angaben zum Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein enthalten. Mit zwei Bescheiden vom 5. Dezember 2005 gewährte daraufhin die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung folgender Dinge als Darlehn in Höhe von 431,50 EURO:
Sofa-/Couchgarnitur,
Wohnzimmerschrank bis 250 cm,
Wohnzimmertisch,
Küchentisch,
zwei Küchenstühle,
Einzelbett mit Lattenrost,
Kleiderschrank für das Schlafzimmer, 2- bis 3-türig,
zwei Lampen,
Matratze.
Desweiteren wurde angeordnet, dass monatlich eine Rate von 34,50 EURO von den laufenden Leistungen nach dem SGB II zur Rückführung des Darlehns abgezogen werde. Sinngemäß lehnte es die Antragsgegnerin ab, darüber hinausgehende Leistungen zu gewähren. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. und 21. Dezember sinngemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass es nicht richtig sei, die Beihilfe in Form eines Darlehns zu gewähren. Auch sei die Beihilfe in ihrem Umfang zu gering ausgefallen, denn er benötige noch Leistungen zur Anschaffung folgender fehlender Einrichtungsgegenstände:
zwei weitere Lampen,
eine Nachttischlampe,
ein Kopfkissen/eine Bettdecke,
ein Radio,
zwei Mal Gardinen für zwei Fenster,
einen Wäscheständer,
eine Garderobe,
einen Staubsauger,
zwei Garnituren Bettwäsche (zum Wechseln),
zwei große Handtücher,
zwei kleine Handtücher,
ein Bügeleisen,
ein Bügelbrett,
eine Grundausstattung für den Haushalt: Töpfe, Pfanne, Geschirr, Besteck, Putzutensilien,
einen Nachttisch,
ein Fernsehgerät,
Übernahme der Transportkosten dieser Gegenstände.
Über diesen Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang von der Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Bereits am 28. November 2005 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Er macht geltend: Trotz seiner rechtzeitigen Antragstellung am 4. Oktober 2005 habe die Antragsgegnerin zunächst nichts veranlasst. Auch nach dem Hausbesuch vom 30. November 2005 und der darlehnsweisen Gewährung mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 sei eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten, da zu Unrecht von seinen laufenden Leistungen ein Ratenbetrag von monatlich 34,50 EURO abgezogen werde. Auch seien zu Unrecht keine Leistungen für die von ihm im Widerspruch im Einzelnen genannten Gegenstände gewährt worden. Im Rahmen des sozio-...