Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich weiterhin gegen die Nichtberücksichtigung seiner in die staatliche Versicherung der ehemaligen DDR eingezahlten Versicherungsbeiträge als ehemaliger Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.

Der 1936 geborene Kläger erhält seit dem 1.2.2001 mit Bescheid der Beklagten vom 28.3.2001 eine Regelaltersrente.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 zurückgewiesen wurde. Die von dem Kläger dagegen erhobene Klage vom 4.12.2001 beim hiesigen Sozialgericht (8 R 385/01), mit welcher dieser die Berücksichtigung weiterer Einzahlungen in die Versicherung der ehemaligen DDR begehrte, wurde mit Urteil vom 23.06.2005 zurückgewiesen. Die von dem Kläger eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 30.8.2007 zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Im Rahmen eines weiteren Rechtsstreites der Parteien mit dem Aktenzeichen 46 R 360/12 (abweisender Gerichtsbescheid vom 24.11.2016) und dem Berufungsverfahren dazu mit dem Aktenzeichen 3 R 554/15 mit der Entscheidung des LSG vom 26.04.2018 ist festgestellt, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren Entgelten für den Zeitraum vom 01.04.1977 bis zum 30.06.1990 hat. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Urteils des LSG vom 26.04.2018 wird auf Blatt 455 bis 460 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.08.2018 begehrt der Kläger erneut die Berücksichtigung der von ihm eingezahlten Beiträge in die ehemalige staatliche Versicherung der DDR. Wegen der Einzelheiten zum Schreiben vom 09.08.2018 wird auf Blatt 3/4 der Akte verwiesen.

Mit Bescheid vom 17.08.2018 lehnte die Beklagte weiterhin die Berücksichtigung unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt ab. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Bescheides wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.09.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.08.2018 ein und führte wiederum aus, dass der Kläger Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung auch der Versicherungsbeiträge in die ehemalige staatliche Rentenversicherung der DDR habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019 lehnte die Beklagte wiederum das Begehren des Klägers ab und verwies auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007 (L 1 RA 189/05). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.

Mit seiner am 14.02.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf die bisherige Begründung seiner Ansprüche und ist der Auffassung, dass es ungerecht sei, dass er lediglich die Rente aus der staatlichen Sozialversicherung des FDGB erhalte, obwohl er auch in das System der staatlichen Versicherung eingezahlt habe als ehemaliger Gesellschafter der Kommanditgesellschaft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten dem Kläger aus der Einzahlung der Versicherungsbeiträge zur ehemaligen staatlichen Versicherung der DDR eine Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf die bereits ergangenen Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007 sowie vom 26.04.2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Die Parteien sind mit gerichtlichem Schreiben vom 20.03.2019 dazu angehört worden, das beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG, da diese rechtmäßig ist und die Beklagte es weiterhin zutreffend ablehnt, dem Kläger auch eine Rente aus dem System der staatlichen Versicherung der DDR für Selbständige zu gewähren und dementsprechend eine höhere Rente an den Kläger unter Berücksichtigung weitere Entgelte für den Zeitraum vom 01.04.1977 bis 30.06.1990 zu gewähren.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die für zutreffend gehaltene Begründungen in den Entscheidungen des Sozialgerichtes Magdeburg vom 23.06.2005 und vom 24.11.2016 und des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007 und vom 26.04.2018 verwiesen. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich eine andere Bewertung ergeben könnte und weit...

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