Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.02.2018; Aktenzeichen B 5 R 2/18 S)

BSG (Beschluss vom 11.01.2018; Aktenzeichen B 5 R 336/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Beschwerde gegen die nicht gegebene Akteneinsicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Befangenheitsanträge des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn K. werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger hat eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenmonteur erfolgreich abgeschlossen. Er war sodann als Schweißer beschäftigt und schließlich als Monteur und Schlosser.

Im Juni 1990 bis 1999 war der Kläger als Industrieanstreicher und Maler tätig.

Sodann absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Systemingenieur. In diesem Beruf war er jedoch nicht beschäftigt.

Im Juni 2005 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt und stellte am 6. Juni 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Rahmen der von der Beklagten betriebenen medizinischen Sachaufklärung holte diese ein internistisches Fachgutachten, erstellt von Herrn Dr. P. mit Datum vom 17. Oktober 2006, ein. Dieser bescheinigte dem Kläger ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieses Gutachtens wird auf Blatt 105 R bis 113 der Akte verwiesen.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden.

Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007 und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, da die Beklagte von einem Hauptberuf als Industrieanstreicher und Maler ohne Abschluss ausgeht und somit den Kläger in die Gruppe der Ungelernten einordnete. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 4 bis 8 der Akte verwiesen.

Mit einer am 28. November 2007 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Bescheide der Beklagten und ist zum einen der Auffassung, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Tätigkeit mit 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen und ist insbesondere der Auffassung, dass das von der Beklagten eingeholte Gutachten unzutreffend sei, ebenso wie das weitere Gutachten vom Februar 2008 und behauptet dazu, dass die jeweiligen Sachverständigen wissentlich eine falsche Begutachtung vorgenommen hätten.

Der Kläger stellte sodann mit Datum vom 19. November 2007 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 weiterhin mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zurückwies. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 wird auf Blatt 67 bis 71 der Akte verwiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009 erhob der Kläger mit Datum vom 11. Februar 2009, bei Gericht eingegangen am 16. Februar 2009, ebenfalls Klage. Das unter dem Aktenzeichen S 6 R 191/09 geführte Verfahren ist mit dem vorliegenden Verfahren ausweislich Beschluss vom 25. April 2009 verbunden worden, da es vorliegend um die Frage der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für den Kläger geht.

Der Kläger hält insgesamt sämtliche getroffenen medizinischen Bewertungen durch die Beklagte für unzutreffend und ist der Auffassung, dass nur die Einholung eines unabhängigen internistischen Gutachtens die Frage klären könne, ob bei dem Kläger tatsächlich eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne bestehe. Wegen der Einzelheiten zum umfänglichen klägerseitigen Vortrag wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auch die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärztin Frau Dipl.-Med. H. vom 7. Oktober 2010 sowie vom 29. April 2013. Die Allgemeinmedizinerin Frau Dipl.-Med. H. legt dar, dass bei dem Kläger seit dem Herzinfarkt 2005 eine koronare Herzerkrankung vorliegt sowie Bluthochdruck. Ausweislich des aktuellen Befundberichtes vom April 2013 ergibt sich, dass sich bei dem Kläger nach Angaben der Ärztin Frau DM H. keine Veränderungen ergeben haben. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Befundberichte wird auf Blatt 97 bis 99, sowie Blatt 122 bis 225 d. A. verwiesen.

Weiter wurden Befundberichte der Internisten Herr Dipl.-Med. J. sowie Frau D...

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