Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzter Vergütungsanspruch des Pflegedienstes für dem Hilfebedürftigen erbrachte ambulante Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 75 Abs. 5 SGB 12 richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Pflegeleistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes nach dem 8. Kapitel des SGB 11. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf dessen Zahlung unmittelbar an die Einrichtung.

2. Ein eigener Zahlungsanspruch steht dem Pflegedienst als Leistungserbringer nur in der Höhe zu, in der der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat. Der Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen hat Drittwirkung gegenüber dem Leistungserbringer.

3. Ist die entsprechende Verwaltungsentscheidung des Sozialhilfeträgers bindend geworden, so begrenzt sie den dem Pflegedienst zustehenden Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.300,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage die Übernahme von Kosten in Höhe von 14.300,- Euro für im Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2007 erbrachte ambulante Pflegeleistungen geltend.

Die Klägerin betreibt einen nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Dedeleben.

Die Hilfebedürftige Frau ... (im Folgenden: die Hilfebedürftige), die an multipler Sklerose litt und für die von der Pflegekasse ein Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe III anerkannt war, schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Erbringung häuslicher Pflege. Die Kosten für die ambulante Betreuung beliefen sich hierbei auf 2.250,- DM monatlich.

Bereits im Jahre 2001 beantragte die Hilfebedürftige beim Landkreis ... die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für die ambulante Betreuung durch die Klägerin. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag ab, da eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und die ambulante Betreuung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Auch eine von der Hilfebedürftigen hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos.

Mit Antrag vom 14. März 2006 beantragte die Hilfebedürftige erneut bei dem Landkreis ... Leistungen der Hilfe zur Pflege und legte dem Antrag einen Kostenvoranschlag der Klägerin vom 09. März 2006 bei, wonach für die Erbringung entsprechender Pflegeleistungen ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.931,40 Euro zu zahlen sei.

Die Klägerin unterbreitete der Hilfebedürftigen mit Schreiben vom 14. März 2006 ein Angebot dahingehend, die Pflegeleistungen in bisherigem Umfang weiter zu erbringen, sofern die Hilfebedürftige eine monatliche Zahlung in Höhe von 650,- Euro leiste.

Auf ihren Antrag gewährte der Landkreis ... der Hilfebedürftigen mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ergänzende Sozialhilfe in Höhe der monatlich anfallenden Investitionskosten des ausführenden Pflegedienstes. In seiner Begründung führte er aus, durch die Pflegekasse würden der Leistungsberechtigten Leistungen der ambulanten Pflege entsprechend der Pflegestufe III bewilligt. Die Leistung umfasse hierbei einen Betrag in Höhe von 1.432,- Euro. Zu prüfen sei nunmehr noch der Anfall von Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt seien, jedoch im unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Leistungsberechtigte habe Anspruch auf Zahlung ergänzender Sozialhilfeleistungen in Form der monatlich anfallenden Investitionskosten.

Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte der Landkreis ... die Klägerin über die der Leistungsberechtigten bewilligten Leistungen und bat um Übersendung der Rechnungen ab März 2006.

Mit Schreiben vom 18. November 2006 erhob die Betreuerin der Leistungsberechtigten für diese Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid. Zur Begründung trug sie vor, die durch Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten der ambulanten oder stationären Pflege müssten, sofern der Betroffene hierfür nicht selbst aufkommen könne, durch das Sozialamt zu übernehmen. Im Falle der Klägerin würden die Kosten für die ambulante Pflege monatlich 2.808,30 Euro betragen. Beantragt worden sei die Übernahme der Kosten in Höhe von 650,- Euro monatlich. Dies seien die Kosten, die auch bei einer stationären Betreuung der Klägerin aufzuwenden und vom Sozialamt zu übernehmen gewesen wären. Dem Widerspruch beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Klägerin vom 02. November 2006, wonach für diese für die in dem Schreiben bezeichneten Pflegeleistungen ein Entgelt in Höhe von 2.808,30 Euro zu zahlen habe.

Der Landkreis ... bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 den Eingang des Widerspruches und wies die Betreuerin auf den Mehrkostenvorbehalt im Rahmen der häuslichen Pflege hin. Hiernach gab der Landkreis den Widerspruch zuständigkeitshalber an den Beklagten ab.

Nachdem der Hilfebedürftigen ab November 2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form ...

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