Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für ihre Kinder F. und Fe. nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Monate Juni 2011 bis Januar 2012 hat. Insbesondere streiten die Beteiligten über die Berücksichtigung des anrechnungsfähigen Einkommens bei der Ermittlung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.

Die 1960 geborene Klägerin und ihr 1959 geborener Ehemann haben zwei Söhne, F. (geboren am ... 1986) und Fe. (geboren am ... 1994). Bei F. wurde ein Grad der Behinderung von 70 und bei Fe. ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. F. lebt aufgrund seiner Behinderung unter der Woche in einer vollstationären Einrichtung in R. und wird für das Wochenende von seinen Eltern von der Einrichtung abgeholt und auch wieder gebracht. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 gewährte der Landkreis B., Sozialamt, F. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund seelischer Behinderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt monatlich 726,22 EUR (darin enthalten 96,93 Euro als angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Bekleidungshilfen in Höhe von monatlich 23,50 Euro) für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2011 und mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt monatlich 732,25 Euro (darin enthalten 98,28 Euro als angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Bekleidungshilfen in Höhe von monatlich 23,50 Euro). Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes ist von der Klägerin und ihrem Ehemann kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII verlangt wurden. Das Kindergeld für F. i.H.v. ist gleichfalls bei der Klägerin und ihrem Ehemann verblieben und nicht an F. abgezweigt bzw. zur Finanzierung des stationären Aufenthaltes in R. mit herangezogen wurden.

Fe. lebte in dem streitbefangenen Zeitraum im elterlichen Haushalt und ging zur Schule. Für ihn erhielt die Klägerin gleichfalls Kindergeld in Höhe von 184 Euro.

Mit Bescheid vom 1. April 2011 bewilligte der Landkreis Börde der Klägerin, ihrem Ehemann und Fe. monatlich Wohngeld in Höhe von 129 Euro.

Der Ehemann der Klägerin war in der streitgegenständlichen Zeit als Bauarbeiter bei der Entsendefirma F. GmbH mit unterschiedlichen Einsatzorten und unterschiedlichen monatlichen Verdiensten beschäftigt. Im Jahr 2011 und im Jahr 2012 war er in B. bzw. in M. tätig. Seine Arbeitsbekleidung war abhängig von den unterschiedlichen Tätigkeiten, die er auf den Baustellen ausführte, und reichte von einer normalen Latzhose bis hin zu einer schnittfesten Hose und Kranführermontur. Jeden Monat zog der Arbeitgeber F. GmbH eine Winterbeschäftigungsumlage von dem Nettogehalt des Ehemannes der Klägerin ab.

Ab Februar 2012 standen die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug nach dem SGB II, nachdem das Arbeitsverhältnis des Ehemannes mit der F. GmbH im Januar 2012 sein Ende fand. Gleichzeitig bekam der Ehemann der Klägerin ab dem 18. Januar 2012 ALG 1 i.H.v. 495,32 Euro.

Am 3. März 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 15. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit von April 2011 bis Juli 2011 ab und begründete dies hinsichtlich der Zeiträume Mai 2011 bis Juli 2011 damit, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt sei. Anspruch auf Kinderzuschlag sei demnach ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 20. August 2011 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Darin führt die Klägerin aus, dass die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens für den Zeitraum Mai bis Juli 2011 nicht nachzuvollziehen sei. Es seien Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten, die Winterbeschäftigungsumlage und die Reinigung der Berufsbekleidung als weitere Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund der Erkrankung des Sohnes vielen zudem mehr Aufwendungen im Sinne einer privaten Nachhilfe an. Mit weiterem Schreiben vom 31. August 2011 führt die Klägerin weiter aus, dass sie nunmehr der Berechnungen der Beklagten hinsichtlich der Monate April und Mai 2011 zustimme. Ab Juli 2011 sei der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Familienmitglieder jedoch nicht gedeckt. Sie verweist erneut auf die dargelegten berufsbedingten Mehraufwendungen des Ehemannes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass das Einkommen ausreiche, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II liege nicht vor. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nummer 3 BKGG sei daher ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 28. September 2011, am 5. Oktober 2011 der Beklagten zugegangen, reichte die Klägerin die Verdienstabrechnungen für den August und September 2011 des Ehemannes bei der Beklagten ein. Dies legte die Beklagte als N...

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