Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit. Überschreitung der Höchsteinkommensgrenze. keine notwendige Beiladung des Grundsicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (juris: BKGG 1996) bei wechselndem Erwerbseinkommen und unterschiedlichen Einsatzorten, monatlich differierenden Kosten der Unterkunft für das Eigenheim, einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienmitglied und der Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges schwerbehindertes Kind.
2. Zur Notwendigkeit der Beiladung des SGB II-Trägers zum Rechtsstreit nach § 6a BKGG.
Normenkette
BKGG § 6a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3, Abs. 4 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Nr. 4, § 11 Abs. 1-3, § 21 Abs. 5, § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB I § 30 S. 3; ZPO § 287 Abs. 2; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1; Alg II-V § 6 Abs. 3; SGG § 75 Abs. 5
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Januar 2012 i.H.v. 280 EUR/Monat.
Die am ... 1960 geborene Klägerin und der am ... 1950 geborene Ehemann sind die Eltern u.a. des am ... 1994 geborenen Fe. und des am ... 1986 geborenen Fa. Für den Sohn Fa. waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 ohne Merkzeichen und für den Sohn Fe. ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
Die Familie der Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über drei Girokonten bei der Kreissparkasse B. und ein Sparbuch.
Der Sohn Fa. lebte in einer vollstationären Einrichtung des L. R. gGmbH, Wohnheim für seelisch behinderte Menschen, in B. Er wurde von den Eltern jedes Wochenende von der Einrichtung abgeholt und wieder hingebracht. Er erhielt Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund seelischer Behinderung, sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung und Bekleidungshilfen i.H.v. 726,22 EUR/Monat bis Oktober 2011 und i.H.v. 732,25 EUR/Monat ab November 2011 (Bescheide vom 27. Januar und 12. Oktober 2011). Einkommen des Sohns Fa. oder der Eltern wurde nicht angerechnet.
Für die beiden Kinder bezog die Klägerin Kindergeld in Höhe von 368 EUR/Monat, im Dezember 2011 wurden 9 EUR nachgezahlt. Eine Abzweigung oder Weiterleitung an den Sohn Fa. erfolgte nicht. Die Kläger bezogen im streitigen Zeitraum bis November 2011 Wohngeld i.H.v. 129 EUR/Monat. Im Juni 2011 floss der Klägerin eine Kindergeldnachzahlung i.H.v. 920 EUR zu. Im August 2011 erfolgte eine Einkommensteuererstattung i.H.v. 426 EUR.
Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Lohn aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe, der ihm jeweils im Folgemonat zufloss. Er war über eine Entsendefirma bis November 2011 an unterschiedlichen Einsatzorten in B., K. O. und M. als Bauarbeiter/Kranführer tätig. Für die Zeit ab Dezember 2011 liegen keine Unterlagen vor. Vom Bruttolohn wurden Werkzeuggeld und der Arbeitnehmeranteil der Winterbeschäftigungsumlage abgezogen. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 17. Januar 2012. Der Ehemann erhielt im Einzelnen folgende Bezüge überwiesen (Beträge in EUR):
- Tabelle nicht darstellbar -
Ab dem 18. Januar 2012 wurden ihm darüber hinaus 495,32 EUR Arbeitslosengeld gezahlt und noch im Januar 2012 überwiesen.
Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung waren vierteljährlich 54,55 EUR (=18,18 EUR mtl.) zu zahlen. Für eine Riester-Rente brachte die Klägerin monatlich 25 EUR auf.
Die Klägerin bewohnte mit ihrer Familie ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim. Die Warmwasserbereitung erfolgte mit Strom, für den keine gesonderte Erfassung erfolgte. Im streitigen Zeitraum hatten die Klägerin und ihr Ehemann folgende Aufwendungen für das Hausgrundstück (Beträge in EUR):
- Tabelle nicht darstellbar -
Die Klägerin beantragte am 3. März 2011 bei der Beklagten einen Kinderzuschlag. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. August 2011 für die Zeit von April bis Juli 2011 ab, da der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem Einkommen gedeckt sei.
In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin für Juni und Juli 2011 den Abzug von weiteren Werbungskosten vom Einkommen des Ehemanns (tägliche Pendelfahrten (44 km x 19 AT = 158,40 EUR), Verpflegungsmehraufwendungen 19 AT x 6 EUR = 114 EUR), Reinigung von Berufskleidung (17,20 EUR), Winterbeschäftigungsumlage, Riesterrente (25 EUR)) sowie für Nachhilfeunterricht ihres Sohns Fe. (10 EUR/Woche) geltend.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 zurück. Der Bedarf der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft betrage für Juni und Juli 2011 1.216,02 EUR (davon KdU: 457,02 EUR (=3/4 von 609,36 EUR)). Das durchschnittliche bereinigte Einkommen belaufe sich auf 1.341,94 EUR (davon Einkommen aus Erwerbstätigkeit: 1.187,9...