Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Anforderung an die Annahme eines schlüssigen Konzepts zur Angemessenheitsbestimmung. Zulässigkeit der Bildung eines Vergleichsgebietes aus einem Landkreis

 

Orientierungssatz

1. Für die Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnungsgröße im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23. Februar 1993 zurückzugreifen.

2. Das Gebiet eines Landkreises kann regelmäßig nicht als einheitliches Gebiet zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende angenommen werden, jedenfalls soweit bei einer sachgemäßen Unterteilung des Gebietes noch ausreichend Daten zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ermittelbar sind. Fehlt ein schlüssiges Konzept, sind die Mietobergrenzen bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten aus den Wohngeldtabellen nach dem Wohngeldgesetz abzuleiten, wobei zu den Tabellenwerten ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent hinzuzurechnen ist.

 

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 13.12.2012, vom 16.01.2013, vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 und der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 werden abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für Januar bis Juni 2013 monatlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 582,58 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

Sie bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 85,73m² große Mietwohnung in B. Hierfür fiel eine Kaltmiete i.H.v. 372,58 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 100 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 110 EUR monatlich an. Bereits mit Schreiben vom 21.09.2012 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte nach seiner Richtlinie lediglich eine Bruttokaltmiete von 357,75 EUR und Heizkosten i.H.v. 106,50 EUR für angemessen hält. Die Kläger wurden aufgefordert, ihre KdU bis zum 31.01.2013 durch intensive Eigenbemühungen zu senken.

Die Kläger beantragten am 20.11.2012 die Fortzahlung ihrer Leistungen ab dem 01.01.2013. Mit Bescheid vom 13.12.2012 bewilligte der Beklagte für Januar bis Juni 2013 monatlich 1.457,52 EUR. Hierbei berücksichtigte er eine Bruttokaltmiete von 451 EUR und Heizkosten i.H.v. 110 EUR. Die Kläger erhoben hiergegen am 11.01.2013 Widerspruch. Der Beklagte erließ den Änderungsbescheid vom 16.01.2013, mit dem er die Leistungen ab Februar 2013 auf 1.360,77 EUR absenkte. Die KdU seien unangemessen und ab Februar 2013 seien lediglich die Werte nach der Richtlinie zu berücksichtigen mit einer Bruttokaltmiete von 357,75 EUR und Heizkosten i.H.v. 106,50 EUR. Der Kläger zu 2. nahm ab dem 04.03.2013 ein Arbeitsverhältnis auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 12.04.2013 wieder gekündigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte er im April 2013 ein Bruttoeinkommen i.H.v. 1.018,13 EUR bei einem Nettoeinkommen von 814,48 EUR und im Mai 2013 ein Bruttoeinkommen von 697,28 EUR bei einem Nettoeinkommen von 527,56 EUR. Aus einem neu aufgenommenen Arbeitsverhältnis ab dem 02.06.2013 erzielte er erst ab Juli 2013 Einkommen. Im Zusammenhang mit dieser Arbeitsaufnahme erließ der Beklagte die Änderungsbescheide vom 22.03.2013, vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013, mit denen er für April zuletzt 900,02 EUR, für Mai 1.052,66 EUR und für Juni wiederum 1.360,77 EUR bewilligte. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 als unbegründet zurück. Die KdU seien unangemessen und ab Februar 2013 nur in der Höhe der angemessenen Werte aus der Richtlinie des Beklagten zu übernehmen.

Dagegen haben die Kläger am 13.06.2013 Klage erhoben. Der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU. Insoweit sei die Reduzierung auf die Richtlinienwerte als rechtswidrig anzusehen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012, den Bescheid vom 16.01.2013, den Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 und der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für Januar bis Juni 2013 monatlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 582,58 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass er über ein schlüssiges Konzept verfüge. Das Konzept sei durch die Firma A. und K. (A. & K.) ermittelt worden. Der Vergleichsraum sei der gesamte Landkreis Harz. Hier bestehe auch eine verkehrstechnische Verbundenheit. Der Landkreis verfüge über die Mittelzent...

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