Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch die Klägerin.
Die am ... 1955 geborene Klägerin erwarb nach eigenen Angaben die Qualifikation einer Erzieherin in Krippen, Kindergärten und Horten mit Staatsexamen der DDR und qualifizierte sich für diesen Beruf nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland weiter.
Wegen Erkrankungen des Herz-Kreislaufes, der Lunge und wegen Diabetes bewilligte die Beklagte der Klägerin beginnend ab 1. Januar 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Rentenberechnung fand Einkommen der Klägerin aus Hinzuverdienst Berücksichtigung.
Nachfolgend übersandte die Beklagte der Klägerin jährlich Vordrucke für die Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers.
Durch Bescheid vom 12. Mai 2014 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin beginnend ab 1. März 2013 wegen Änderungen im Hinzuverdienst neu. Gleichzeitig forderte die Beklagte von der Klägerin überzahlte Rente in Höhe von 632,01 € zurück.
In Anlage 19 des Bescheides wurden die Hinzuverdienstgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer beziffert.
In Anlage 21 des Bescheides wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren Hinzuverdienst in den neuen Bundesländern erzielt. Mithin wurden die Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer der Rentenberechnung zu Grunde gelegt.
Durch Bescheid vom 3. März 2015 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin beginnend ab 1. Januar 2014 unter anderem wegen Änderungen im Hinzuverdienst neu.
In Anlage 19 des Bescheides wurden die Hinzuverdienstgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer beziffert.
In Anlage 21 des Bescheides wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren Hinzuverdienst ab 1. Januar 2014 in den neuen Bundesländern und ab 1. Juni 2014 in den alten Bundesländern erzielt.
Mithin wurden ab 1. Juni 2014 die Hinzuverdienstgrenzen für die alten Bundesländer der Rentenberechnung zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 1. Juni 2015 kein Gehalt sondern Krankengeld rückwirkend beziehe.
Durch Änderungsschreiben vom 29. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht mit, den Bescheid vom 3. März 2015 ab 1. Januar 2015 nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) zurückzunehmen und eine Überzahlung aus dem Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Höhe von 1569,57 € zurückzufordern.
Zur Begründung verwies die Beklagte auf die unzutreffende Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze für die alten Bundesländer. Dieser Fehler sei für die Klägerin im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch erkennbar gewesen.
Mit Schreiben vom 8. August 2015 und 19. August 2015 verwies die Klägerin auf ihren Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X. Ihr sei weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuhalten.
Die Beklagte berechnete die Rente der Klägerin durch Bescheid vom 4. September 2015 und Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 beginnend ab 1. Juni 2014 neu.
Dabei hielt sie daran fest, dass der Fehler im Bescheid vom 3. März 2015 offenkundig und somit für die Klägerin leicht erkennbar gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X wären daher erfüllt.
Wegen eines Verschuldens der Beklagten an der Überzahlung reduzierte sie ihre Rückforderung auf 899,50 €.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 14. September 2015 und Klage vom 26. November 2015, da sie weder unrichtige noch unvollständige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht habe.
Die Klägerin sei nicht in der Lage, rechnerisch die Richtigkeit der Rentenberechnung nachzuvollziehen. Mithin könne ihr weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgehalten werden.
Im Erörterungstermin vom 28 Februar 2019 führte die Klägerin aus, dass sie die Rückforderung aus dem Bescheid vom 12. Mai 2014 nicht hinterfragt habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen die Richtigkeit der Entscheidung zu erkennen, habe sich dafür auch keine Hilfe geholt.
Den Bescheid vom 3. März 2015 habe die Klägerin nicht auf seine Richtigkeit geprüft. Da sie den Bescheid nicht verstanden hat, habe sie eine Überprüfung erst gar nicht versucht.
Zwar sei es richtig, dass sie jährlich durch die Beklagte aufgefordert wurde Verdienstbescheinigungen durch ihren Arbeitgeber erstellen zu lassen. Der Grund hierfür sei ihr allerdings nicht bekannt.
Die Klägerin besitze keinerlei Kenntnisse über die Bedeutung des Hinzuverdienstes und dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 48 120255 T 524) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Wegen der weiteren Einzelheiten d...