Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in dem verbundenen Verfahren über die Feststellung eines sonstigen Schadens betreffend die Quartale I-IV/1997, I-IV/1998 sowie II-IV/1999. Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses (Verordnungsfähigkeit von Proleukin zur Inhalationstherapie bei Behandlung eines pulmonal metastasierenden Nierenzellkarzinoms).
Mit Schreiben vom 23.03.2000 (Quartale I-IV/1997 und II/1999), 27.06.2000 (Quartal III/1999), und 20.09.2000 (Quartale I-IV/1998 und IV/1999) stellte die Klägerin beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens i.H.v. insgesamt 727.426,63 DM. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die in ihrem Auftrag erstellten Gutachten des MDK Sachsen-Anhalt vom 14.09.1999 und 19.10.1999. Hierin waren die Sachverständigen MR Dr. med. S... und Dr. med. habil. H... im Ergebnis zu dem Schluss gelangt, dass die inhalative Anwendung von Proleukin nicht zugelassen sei. Ein Wirksamkeitsnachweis liege nicht vor, womit nach dem gegenwärtigen Stand die inhalative Anwendung von Proleukin nicht empfohlen werden könne. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei aus sozialmedizinischer Sicht damit nicht zu bestätigen.
Unter dem 20.04.2000, 25.09.2000 und 22.12.2000 nahm der Beigeladene zu den Anträgen der Klägerin Stellung. Das Interleukin-2-haltige Fertigarzneimittel Proleukin sei zur Behandlung metastasierender Nierenkarzinome zugelassen. Das Medikament sei beim Patienten innerhalb dieser Indikation eingesetzt worden. Eine Änderung der zugelassenen Darreichungsform "Trockensubstanz" sei nicht erfolgt, vielmehr liege lediglich eine Modifikation der Anwendungsart vor. Die in der Zulassung genannte Applikationsform (intravenöse Langzeitinfusion) werde in Deutschland seit Jahren praktisch nicht mehr angewandt. Mit der durchgeführten inhalativen Applikation stehe eine zumindest ebenso wirksame, aber eine weitaus nebenwirkungsärmere Behandlungsalternative zur Verfügung. Aufgrund der Tatsache, dass der Patient im Januar 1999 69 Jahre alt gewesen sei und bei ihm diverse Begleiterkrankungen vorgelegen hätten, sei eine intravenöse Therapie nicht vertretbar gewesen. Darüber hinaus erfordere die zugelassene Therapieform einen stationären Klinikaufenthalt des Patienten mit intensivmedizinischer Betreuung. Im Gegensatz dazu erlaube eine Inhalationstherapie eine weitaus kostengünstigere ambulante Behandlung. Bei einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung, die bei einem schlecht therapierbarem Nierenzellkarzinom fraglos vorliege, sei die Verordnung eines Arzneimittels sogar außerhalb der zugelassenen Indikation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erlaubt Vorliegend sei das Arzneimittel jedoch innerhalb der zugelassenen Indikation verordnet und lediglich eine nebenwirkungsärmere Applikationsart gewählt worden. Nach dem Gesetz hätten Qualität und Wirksamkeit der Leistungen nicht nur dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen, sondern auch den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dem trage die Inhalationsanwendung Rechnung. Der medizinische Standard werde nicht nur durch wissenschaftliche Studien, sondern auch durch praktische Erfahrungen definiert. Die inhalative Therapie zur Behandlung des metastasierenden Nierenzellkarzinoms sei in der ärztlichen Profession und Wissenschaft anerkannt. Die Inhalationstherapie werde in vielfältigen namhaften Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt. Da der Hersteller aus ökonomischen Erwägungen sowie aufgrund des komplizierten und aufwändigen Verfahrens eine Änderung des Zulassungsantrags bisher nicht vorgenommen habe und dies auch in Zukunft nicht zu tun gedenke, sei bei Ablehnung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ein grundsätzliches Versagen der einzigen für die betroffenen Patienten noch möglichen Behandlungsform zu besorgen. Defizite des Arzneimittelrechts dürften nicht dazu führen, dass den Versicherten unverzichtbare und erwiesenermaßen wirksame Therapien vorenthalten blieben.
Mit Bescheiden vom 03.11.2000, 02.03.2001 und 31.05.2001 gab der Prüfungsausschuss den Anträgen der Klägerin auf Feststellung eines sonstigen Schadens in o.g. Höhe statt. Die Verordnung von Proleukin zu Lasten der Klägerin sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die inhalative Anwendung sei bisher nicht zugelassen. Die Behandlung könne somit nur als individueller Heilversuch gewertet werden, der vor Beginn der Therapie habe beantragt und durch die Krankenkasse genehmigt werden müssen. Weil dies nicht geschehen sei, müsse ein sonstiger Schaden festgestellt werden.
Hiergegen erhob der Beigeladene unter dem 29.11.2000, 29.03.2001 und 05.06.2001 jeweils Widerspruch und begründete diese u.a. mit Schreiben vom 25.06.2001. Der Antrag der Klägerin betreffend die Quartale I-IV/1997 sei bereits verfristet geste...