Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 12.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 und vom 02.01.2012 der Klägerin für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 90 € zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) vom Beklagten.
Die Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 eine 75,4 m² große Mietwohnung in W. Hierfür zahlte sie eine Kaltmiete von 375 €, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60 € und eine Heizkostenvorauszahlung von 40 € monatlich. Am 12.05.2012 beantragte sie die Fortzahlung ihrer Leistungen ab Juli 2011. Mit Bescheid vom 17.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit von Juli 2011 bis Januar 2012 monatliche Leistungen i.H.v. 749 €. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete von 285 €, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60 € und eine Heizkostenvorauszahlung von 40 €. Für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt von Februar 2012 bis September 2012 bewilligte er mit Bescheid vom 02.01.2012 ebenfalls monatliche Leistungen i.H.v. 759 €.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012. Es seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da der Klägerin ein Umzug nicht zumutbar gewesen sei. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2012 ab. Der Klägerin sei im Jahr 2008 mit Auszug des Sohnes mitgeteilt worden, dass die Angemessenheit der Wohnung erneut zu überprüfen sei. Mit ärztlichem Gutachten vom 20.12.2009 sei damals festgestellt worden, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin ein Umzug nicht möglich sei. Seit diesem Zeitpunkt würden die Angemessenheitswerte aus der Wohngeldtabelle berücksichtigt. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% belaufe sich der angemessene Betrag auf 338,80 €. Derzeit erhalte die Klägerin 345 € für die Kosten der Unterkunft. Es seien auch keine neuen Nachweise hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin eingereicht worden. In dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2009 wird hierzu ausgeführt, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Umzug durchzuführen. Ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar. Eine Nachbegutachtung würde nicht vor Ablauf eines Jahres erfolgen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2012 Widerspruch. Ihr sei der Umzug aus gesundheitlichen Gründen immer noch nicht möglich. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 als unbegründet zurück.
Dagegen hatte die Klägerin am 13.03.2013 Klage erhoben. Ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, umzuziehen, so dass die tatsächlichen KdU zu übernehmen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 17.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 und den Bescheid vom 02.01.2012 an die Klägerin für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug zumutbar gewesen sei.
Im Klageverfahren ist die gerichtliche Akte zum Rentenverfahren der Klägerin ( S 8 R 693/10 bzw. L 3 R 38/13 ) beigezogen worden. In diesem Gerichtsverfahren lag u.a. der Rehaentlassungsbericht zur Maßnahme der medizinischen Rehabilitation vom 16.09. bis 06.10.2009 vor. Die Klägerin habe berichtet, dass sie seit der Kindheit Wirbelsäulenbeschwerden habe. Im November 2008 sei eine Operation an der Wirbelsäule durchgeführt worden. Sie berichte über Taubheit im Bereich des rechten Unterschenkels bis zum Fuß und ständige Schmerzen von der Narbe im Lumbalbereich bis zum rechten Beckenkamm. Bei der Klägerin liege darüber hinaus ein Rentenbegehren ohne erhöhte Neurotizismuswerte bei psychischer Stabilität vor. Des Weiteren wurde ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Facharzt für Orthopädie Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 06.10.2012 aus, dass die Klägerin an diversen orthopädischen Erkrankungen leide und darüber hinaus anamnestisch Angstzustände mit Panikattacken und depressiver Symptomatik in medikamentöser und neurologischer Behandlung bestünden. Die Klage wurde mit Urteil vom 18.12.2012 abgewiesen. Im Berufungsverfahren lag der Befundbericht ...