Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung bei Zufluss von Vermögen
Orientierungssatz
1. Nach §§ 40 SGB 2, 330 SGB 3 und 48 Ans. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
2. Mit dem Verkauf eines selbstgenutzten Hausgrundstücks und dem zugeflossenen Kaufpreis fällt der Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 für das selbstgenutzte Hausgrundstück weg. Das Vermögen ist ab dem Zuflusszeitpunkt zu berücksichtigen. Eine Vermögensanrechnung rückwirkend auf den Ersten des Zuflussmonats ist nicht zulässig. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld 2 ist zu erstatten.
Nachgehend
Tenor
1. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 wird insoweit aufgehoben, als das die Leistungsbewilligung der Klägerin vor dem 28.01.2011 aufgehoben wurde und ein Erstattungsbetrag von mehr als 364,83 EUR geltend gemacht wird. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die bereits erstatteten 298,49 EUR wieder auszuzahlen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin, deren Ehemann und der gemeinsamen Tochter mit Bescheid vom 06.12.2010 für die Zeit von Januar bis Juni 2010 monatliche Leistungen i.H.v. 819,87 EUR. Hiervon entfielen auf die Klägerin monatlich 342,69 EUR. Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften das Grundstück mit dem selbstbewohnten Eigenheim zu einem Kaufpreis von 35.000 EUR. Der Kaufpreis floss am 28.01.2011 zu. Die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin verblieb im Rahmen eines Nutzungsvertrages bis Ende April 2011 in dem Eigenheim und bezog zum Mai 2011 eine Mietwohnung. Mit Bescheid vom 24.03.2011 hob der Beklagte zunächst die Leistungsbewilligung ab März 2011 mit der Begründung auf, dass das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag von 17.700 EUR übersteige. Mit einem weiteren, nur an die Klägerin adressierten Bescheid vom 01.04.2011 wurde die Leistungsbewilligung ab 01.01.2011 aufgehoben und ein Erstattungsbetrag von 1.639,74 EUR geltend gemacht. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 04.04.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 beschieden.
Am 11.03.2012 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erließ der Beklagte die Änderungsbescheide vom 24.04.2012, mit denen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder individualisiert wurde. Der Erstattungsbetrag für die Klägerin wurde für Januar und Februar 2010 auf 663,32 EUR reduziert. Die an den Ehemann und die Tochter ergangenen Bescheide vom 24.04.2012 wurden später mit den Bescheiden vom 02.10.2012 wieder aufgehoben. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2012 vom 03.05.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 22.10.2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der Erstattungsbetrag bereits vollständig gezahlt worden sei. Der Beklagte habe allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kaufpreis erst am 28.01.2011 zur Verfügung gestanden habe. Diesbezüglich gelte kein Monatsprinzip, so dass der Erstattungsbetrag entsprechend zu reduzieren sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2011 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 24.04.2012 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten ab dem 28.01.2011 aufgehoben wird, so dass sich der Rückforderungsbetrag von 663,32 EUR auf noch 364,83 EUR reduziert und dem Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin 298,49 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei auf eine monatsweise Betrachtung abzustellen. Die Anrechnung des Vermögens ab dem 01.01.2010 sei dahingehend nicht zu beanstanden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin teilweise in ihren Rechten.
Die Ermächtigung...