Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft bei Ende der Versicherungspflicht. Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Krankenhilfe (§ 48 SGB XII) stellt einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" iS des § 188 Abs 4 S 3 SGB V dar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige und wurde im Rahmen des Asylverfahrens dem … zugewiesen. Mit Bescheid vom 20.02.2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Antragstellerin ein Abschiebeverbot iSd § 60 ABs. 7 S. 1 AufenthaltsG festgestellt. Infolgedessen erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG. Ab dem 01.03.2017 bezog die Antragstellerin zunächst Leistungen nach dem SGB II und war auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der Antragsgegnerin gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Nachdem die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt wurde, bezog diese ab dem 01.02.2018 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Mit Schreiben vom 27.12.2017 beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer freiwilligen Versicherung auf Grundlage von § 188 Abs. 4 SGB V.
Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen könne. Die Mitgliedschaft der Antragstellerin habe zum 31.01.2018 geendet. Eine Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V sei für Personen ausgeschlossen, für die ein Anspruch nach § 19 SGB V und im Anschluss eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, weil die Antragstellerin seit dem 01.02.2018 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beziehe. Auch eine freiwillige Krankenversicherung auf Grundlage von § 9 SGB V könne nicht durchgeführt werden, da die erforderlichen Vorversicherungszeiten in der Person der Antragstellerin nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sich die Mitgliedschaft der Antragstellerin als freiwillige Mitgliedschaft fortsetze, da sei keine Austrittserklärung § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V abgegeben habe. Auf das Vorliegen der Vorversicherungszeiten iSd § 9 SGB V komme es nicht an.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung nahm die Antragstellerin Bezug auf ihren Widerspruch und führte ergänzend aus, dass sie dringend auf eine engmaschige ärztliche Behandlung und daher auf eine zeitnahe Entscheidung angewiesen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Antragstellerin auf Grundlage von § 188 Abs. 4 SGB V ab dem 01.02.2018 freiwillig zu versichern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 16.02.2018. Ergänzend führt die Antragsgegnerin aus, dass die in § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V verwendete Formulierung “anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall„ sich auch in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V finde. Letztgenannte Vorschrift greife nicht bei laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII. Dies müsse dann auch für § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V gelten.
Die Beigeladene nahm zum Antrag der Antragstellerin dahingehend Stellung, dass letzterer ein vorrangiger Anspruch auf eine freiwillige Krankenversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V zustehe. Ab dem 01.02.2018 werde von der Beigeladenen die Hilfe zum Lebensunterhalt laufend sichergestellt. Dieser Umstand verhindere jedoch nicht den Eintritt der Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Während die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen verdrängt werden könne (§ 190 Abs. 13 SGB V), fehle eine entsprechende Regelung für die Anschlussversicherung iSd § 188 Abs. 4 SGB V. Soweit im Zusammenhang mit der Anschlussversicherung auf § 5 Abs. 8a SGB V verwiesen werde, könne dem nicht gefolgt werden: Bei der Anschlussversicherung handele es sich nämlich um eine freiwillige Versicherung, während § 5 SGB V stets eine Pflichtversicherung zum Gegenstand habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen (auch schon vor Klageerhebung, § 86b Abs. 3 SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO sowohl der durch die Anordnung zu regelnde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) ...