Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 S 2 SGB 5. Beschränkung auf familienversicherte Angehörige. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Leitsatz (amtlich)
§ 17 Abs 1 S 2 SGB 5 ist nicht analog auf Personen anwendbar, die zwar mit dem Versicherten Arbeitnehmer ins Ausland ausreisen, aber nicht abgeleitet von ihm familienversichert sind. Dies gilt auch, wenn der Angehörige bspw. in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) selbst beitragspflichtig versichert ist, im Ausland aber keine Leistungen der GKV beanspruchen kann. Weder Art 3 GG noch Art 6 GG verpflichten zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vorschrift. Die Ungleichbehandlung beitragspflichtiger Angehöriger mit familienversicherten Angehörigen ist aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Situation des jeweiligen Angehörigen gerechtfertigt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit von § 17 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf einen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversicherten, mitreisenden Familienangehörigen eines im Ausland beschäftigten Versicherten.
Die Ehefrau des am … 1934 geborenen Klägers ist bei dem Beigeladenen beschäftigt. Ihr Arbeitsort ist derzeit Kiew/Ukraine . Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der Kläger ist in der KVdR pflichtversichert. Er hält sich zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls regelmäßig in Kiew auf. Ihren Wohnsitz haben der Kläger und seine Ehefrau in Mainz.
Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10.01.2006 legte der Kläger eine Abtretungserklärung über die Erstattungsansprüche gem. § 17 Abs. 2 SGB V des Beigeladenen an ihn vor. Er bat die Beklagte, ihm mitzuteilen, inwieweit sie von der Anwendbarkeit des § 17 SGB V auf ihn ausgehe, da er nicht familienversichert sei. Falls die Beklagte seine Meinung, dass § 17 SGB V anwendbar ist, nicht teile, biete er an, seine Versicherung in der KVdR zu unterbrechen.
Mit Bescheid vom 16.01.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass § 17 SGB V keine Anwendung auf ihn findet, da er nicht familienversichert sei. Die Mitgliedschaft in der KVdR sei gegenüber der Mitgliedschaft in der Familienversicherung vorrangig. Die Mitgliedschaft in der KVdR ende aber nur, wenn er seinen Wohnsitz in die Ukraine verlege.
Hiergegen legte der Kläger 31.01.2006 Widerspruch ein. Er sei nicht bereit seinen Wohnsitz in die Ukraine zu verlegen, da dies unüberschaubare Auswirkungen auf seine Rentenhöhe, die Konkurrenz zweier Rechtssysteme im Familien- und Erbrecht und das Steuerrecht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte die Gründe des Ausgangsbescheids näher aus.
Dagegen hat der Kläger am 03.04.2006 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben.
Der Kläger meint, § 17 SGB V sei analog auf ihn anwendbar. Es könne nicht sein, dass er als beitragszahlendes Mitglied der KVdR schlechter gestellt werde als ein beitragsfrei familienversichertes Krankenversicherungsmitglied. Dies führe zu der absurden Folge, dass er nur dann im Ausland Leistungen erhalte, wenn er willentlich seine beitragspflichtige Mitgliedschaft in der KVdR beende und so beitragsfrei würde.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.01.2008 das G. als Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers beigeladen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene gem. § 17 SGB V leistungsverpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, § 17 SGB V sei bereits nach seinem Wortlaut nur auf familienversicherte Angehörige anwendbar. Familienversicherte seien regelmäßig besonders schutzwürdig, weil sie nicht oder nur geringfügig über ein eigenes Einkommen verfügten und daher nicht in der Lage wären, sich selbst im Ausland gegen Krankheiten zu versichern.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , SGG, 8. Aufl., 2005 § 55 Rn. 3). Der Kläger verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse. Streitig ist das Bestehen von zukünftigen Erstattungsansprüchen gem. § 17 Abs. 2 SGB V des Beigeladenen gegen die Beklagte und damit einhergehend Leistungsansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. § 17 SGB V ist nicht auf den Kläger anwendbar.
Gem. § 17 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung...