Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. keine Begrenzung des Anspruchs durch Prognose in der ärztlichen Feststellung. keine weitere Meldung bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Solange durchgehend Arbeitsunfähigkeit besteht, genügt für die Entstehung des Krankengeldanspruchs eine erste ärztliche Feststellung. § 46 Abs 1 Nr 2 SGB 5 regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs. Wenn die ärztliche Feststellung eine Prognose für ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit beinhaltet, wird hierdurch der Anspruch auf Krankengeld nicht begrenzt (Anschluss an SG Trier vom 24.4.2013 - S 5 KR 77/12; entgegen BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 = juris RdNr 18 und BSG vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6 = juris RdNr 28ff).

2. Wenn nach der ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist keine weitere Meldung des Versicherten mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 zu verhindern (Anschluss an LSG Halle vom 2.11.1999 - L 4 KR 10/98; entgegen BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2012 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 23.11.2011 bis zum 05.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld.

Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war bis einschließlich Februar 2011 bei der Verbandsgemeinde K… als Gemeindearbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Durch den Hausarzt Herrn L… wurde bei dem Kläger am 17.01.2011 Arbeitsunfähigkeit festgestellt bis voraussichtlich zum 30.01.2011. Laut Eingangsstempel ist diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 25.01.2011 bei der Beklagten eingegangen. Maßgebliche Diagnose war Kreuzschmerz (M54.5), später als Lumboischialgie bezeichnet. Herr L… stellte am 31.01.2011 eine Folgebescheinigung aus. Demnach sollte der Kläger voraussichtlich bis zum 13.02.2011 arbeitsunfähig sein. Am 14.02.2011 erfolgte eine weitere Folgebescheinigung mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.02.2011.

Ab dem 28.02.2011 attestierte Herr L… die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Auszahlschein. Am 18.02.2011 stellte er die Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" fest. Nachdem die Beklagte auf dem Auszahlschein vermerkt hatte, dass der Arzt immer ein voraussichtliches "Bis-Datum" eintragen solle, wurden in der Folgezeit Daten angegeben, bis zu denen die Arbeitsunfähigkeit voraussichtliche bestehen werde.

Herr L… stellte bei dem Kläger

am 19.03.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 13.04.2011,

am 13.04.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 05.05.2011,

am 05.05.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 08.06.2011,

am 07.06.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 13.07.2011,

am 14.07.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 11.08.2011,

am 16.08.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 13.09.2011 und

am 13.09.2011 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 13.10.2011 fest.

Ab dem 28.09.2011 befand sich der Kläger in akutstationärer Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde am 29.09.2011 durch Dr. F… ( … Kliniken) ausgestellt. Auf dem Auszahlschein wurde durch die Fachärzte für Chirurgie K… und Dr. F am 13.10.2011 eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 13.11.2011 attestiert.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 28.02.2011 bis zum 25.10.2011 Krankengeld.

Auf Grund einer Bewilligungsentscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland-Pfalz absolvierte der Kläger vom 26.10.2011 bis zum 22.11.2011 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der …-Klinik …. Für diese Zeit erhielt der Kläger Übergangsgeld von der DRV Rheinland-Pfalz.

Eine Entlassungsanzeige der …-Klinik ging am 23.11.2011 bei der Beklagten ein. Hierin wird die Entlassungsform "arbeitsunfähig" angegeben.

Im vorläufigen Entlassungsbericht der …-Klinik vom 21.11.2011 wird unter dem Stichwort "Sozialmedizinische Empfehlung" festgehalten:

"Arbeitsunfähig bis einschl. der stufenweisen Wiedereingliederung, geplant ab dem 05.12.2011. Sofern die SWE vom Arbeitgeber abgelehnt würde, empfehlen wir AU bis einschl. der Reha-Nachsorgemaßnahme mit Beendigung in ca. 2 Monaten."

Der Arbeitgeber stimmte einer stufenweisen Wiedereingliederung jedoch nicht zu. Der Kläger absolvierte in der Folgezeit zur Nachsorge eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme bis zum 27.01.2012.

Am 02.02.2012 rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte mit, dass der Arzt den Auszahlschein n...

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