Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. organisatorischer Verantwortungsbereich. Hochschulsport. Interesse und gesetzliche Aufgabe der Hochschule. Deutsche Hochschulmeisterschaft im Basketball. Wettbewerbscharakter. Nichtanwendbarkeit: Grundsätze des Betriebssports. Student
Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilnahme eines Studenten an den Hochschulmeisterschaften kann trotz des Wettbewerbscharakters unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
2. Die Grundsätze über den Versicherungsschutz beim Betriebssport sind nicht übertragbar.
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 27.06.2009 ein Arbeitsunfall war.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung eines Unfalls während der Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball als Arbeitsunfall.
Der 1980 geborene Kläger war im Fachbereich Wirtschaftspädagogik an der Universität M eingeschrieben, mit dem Doppelwahlpflichtfach "Sport".
Im Sommer 2009 nahm er an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball in K als Teil der Mannschaft der Universität M teil. Ausgerichtet und finanziert wurde die Meisterschaft vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport (ADH), deren Mitglied auch die Universität M ist. Es nahmen die Mannschaften der Universitäten K, M, M, B, T, G, G und B teil. Die Fahrkosten und die Verpflegung sowie Unterbringung des Klägers während der Meisterschaft wurden von der Universität M getragen. Die Meldung der Teilnahme der M Mannschaft erfolgte über den Allgemeinen Hochschulsport der Universität M .
In der Endrunde am 27.06.2009 prallte ein gegnerischer Spieler mit seinem Knie gegen das linke Knie des Klägers.
Am 02.07.2009 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt vor. Dieser stellte als Erstdiagnose ein schweres Anpralltrauma / Distorsionstrauma linkes Kniegelenk fest. Ein Bericht von Dr. R vom 09.07.2009 hält darüber hinaus eine vordere Kreuzbandruptur und Verdacht auf Teilruptur des Innenbandes, sowie Bone bruise lateraler Femur und Tibia fest.
Am 16.07.2009 reichte die Universität M - Institut für Sportwissenschaften - ein Unfallanzeige bei der Beklagten ein.
Weitere Zwischenberichte vom 27.07.2009, 12.08.2009 und 18.08.2009 (Bl. 4, 17 und 18 der Verwaltungsakte (VA)) bestätigten die zuvor genannten Diagnosen und eine VKB-Plastik wurde für erforderlich angesehen.
Die Beklagte ließ sich vom Kläger Angaben zur Veranstaltung und dem Unfallhergang machen. Dabei gab er u.a. an, dass er seit ca. 1992 Basketball spiele, dies auch regelmäßig an der Universität getan habe, der Sport, bei dem sich der Unfall ereignete einem Wettkampf diente und dass ein besonderes betriebliches Interesse an dieser Veranstaltung bestand, wegen der "Zusammenstellung der leistungsfähigsten Basketballspieler die an der Uni M immatrikuliert sind". Es habe für alle Studenten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Veranstaltung bestanden. Der Leiter des Hochschulsports M habe sich vor Ort befunden.
Mit Bescheid vom 31.08.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 27.06.2009 als Arbeitsunfall nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab. Bei den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball handele es sich um eine Wettkampfveranstaltung. Die Teilnahme an Wettkämpfen im Bereich des Spitzen- und Leistungssports falle nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er gehe davon aus, dass es sich um einen Versicherungsfall handele, da er im Namen und unter Aufsicht der Universität M an der Meisterschaft teilgenommen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII seien Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Versicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch bei der fakultativen Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport. Voraussetzung hierfür sei, dass das Sportangebot der Hochschule den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung habe, d.h. der Allgemeine Hochschulsport müsse von der Hochschule selbst oder eine hochschulbezogenen Institution durchgeführt werden. Außerdem müsse der Sport innerhalb des organisierten Übungsbetriebes, also während festgesetzter Zeiten und unter der Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfinden bzw. ausgeübt werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fielen die frei sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebes auf den Hochschulsportanlagen, das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- und anderen Sportvereinen sowie die Teilnahme an Sportfreizeiten und Wettkämpfen. Da es sich bei den Deutschen Basketball-Hochschulmeisterschaften 2009 um eine Wettkampfveranstaltung gehandelt habe, falle die Tei...