Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Einkommens aus dem Betrieb einer Solaranlage im Rahmen des § 34 Abs 2 SGB 6
Orientierungssatz
Einkommen aus dem Betrieb einer Solaranlage ist im Rahmen des § 34 Abs 2 SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten.
Mit Bescheid vom 23.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente für die Zeit ab dem 01.12.2010. Der Kläger zeigte der Beklagten daraufhin an, dass er einen Hinzuverdienst in Höhe von 400,- € auf Grund eines so genannten “400,- €-Jobs„ habe. Nachdem die Beklagte in der Folge mehrfach vergeblich versucht hatte, über den Kläger einen Einkommensteuerbescheid bzw Auskünfte über die geringfügige bzw selbstständige Beschäftigung des Klägers zu erhalten, wandte sie sich mit Schreiben vom 10.01.2013 an das für den Kläger zuständige Finanzamt Mainz-Süd. Dieses übersandte unter dem 16.01.2013 der Beklagten den angeforderten Fragebogen. Aus diesem ergab sich, dass ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 07.09.2012 der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hatte. Diese rührten von einer Solaranlage her. Insgesamt wurden im Kalenderjahr 2011 Einkünfte in Höhe von 253,- € von dem Kläger erzielt.
Mit Anhörung vom 31.01.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 23.09.2010 hinsichtlich eines Betrags von 5.595,96 € aufzuheben. Der Kläger habe neben seiner 400,- €-Tätigkeit weitere Einnahmen erzielt. In den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Es sei Einkommen erzielt worden, das zur Minderung oder zum Wegfall des Rentenanspruchs geführt habe. Der Kläger habe zudem die Fehlerhaftigkeit des Bescheids gekannt oder hätte sie jedenfalls kennen müssen. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass der Kläger insgesamt einen Gewinn im Jahr 2011 in Höhe von 253,- € gehabt habe. Dies entspreche einem Gewinn von 21,08 € pro Monat. Dieses Einkommen aus Gewerbebetrieb sei anrechenbares Einkommen, das zu einer Minderung des Rentenzahlbetrages führe. Zusammen mit dem Entgelt in Höhe von 400,- € monatlich übersteige der Hinzuverdienst des Klägers die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente im streitgegenständlichen Zeitraum 2011.
Mit Schreiben vom 27.02.2013 wandte sich der Kläger gegen die Aufhebung des Rentenbescheids und die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente. Die 253,- € Gewinn rührten von einer privaten Solaranlage, die seiner Ehefrau und ihm gehöre. Er selbst habe lediglich den Antrag für die Solaranlage gestellt, der Gewinn sei auch seiner Frau zuzurechnen. Die Solaranlage produziere je nach Jahreszeit monatlich sehr unterschiedliche Strommengen, deshalb hebe nur 1 Sommermonat einen Gewinn von 253,- € auf. Deshalb sei eine Verteilung des Gewinns auf 12 Monate nicht gerechtfertigt. Zudem sei die Solaranlage in den Jahren 2012 und 2013 über die Ehefrau abgerechnet worden.
Mit Bescheid vom 04.03.2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 23.09.2010 für die Zeit ab dem 01.03.2011 teilweise auf und forderte für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2011 insgesamt 2.411,66 € vom Kläger zurück. Bei den Einkünften aus dem Betrieb der Solaranlage handele es sich um Hinzuverdienst im Sinne der §§ 236a, 34 Abs 2, 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der zu einer Minderung des Rentenzahlbetrages führe. Lediglich in den Monaten Januar und Februar 2011 liege ein zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vor. Rechne man beide Hinzuverdienste zusammen, übersteige der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze für die Rente als Vollrente. Dem Kläger stehe daher die Rente für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2011 nur noch in Höhe von 2/3 der Vollrente zu.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründet der Kläger damit, dass der Ertrag aus einer Solaranlage bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen im Sinne des § 34 Abs 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen sei. Die Vorschrift nenne ausdrücklich nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen. Es werde hier auf die Tätigkeit als solche abgestellt, ein Gewinn ohne tatsächliches Zutun sei nicht zu berücksichtigen. Der Ertrag aus einer Solaranlage sei wie ein solcher aus einer Kapitalanlage zu bewerten. Er erhalte in vergleichbarer Weise Einnahmen ohne eigenes Zutun. Es könne daher nicht von einer Tätigkeit gesprochen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der angefochtene Bescheid sei recht- und zweckmäßig. Die Annahme des Klägers, ein Einkommen ohne tätiges Zutun werde nicht angerechnet, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Maßgeblich sei, dass es sich bei den Einkünfte...