Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Fahrtkosten für den Besuch eines Kindergartens durch das Kind. Unabweisbarkeit. Bedarfsdeckung aus dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende
Orientierungssatz
Ein Mehrbedarf eines Elternteils nach § 21 Abs 6 SGB 2 wegen Fahrtkosten für den Besuch eines Kindergartens durch das Kind ist ausgeschlossen, wenn der Elternteil den Bedarf aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nach dem SGB 2 decken kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen sind.
Die 1978 geborene Klägerin und ihr 2011 geborener Sohn beziehen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt eine Wohnung in M im Stadtteil H-M.
Am 24.06.2014 stellte die Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit ab 01.08.2014.
Mit Bescheid vom 09.07.2014 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von monatlich 821,11 € für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015. Der Klägerin wurden ein Regelbedarf in Höhe von 391,00 €, ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 140,76 € und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 234,67 € bewilligt.
Am 01.08.2014 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Monatskarte ab September 2014 für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Kindergarten nach M-B, wo ihr Sohn ab diesem Zeitpunkt einen Kindergartenplatz habe. Nach Auskunft der Stadt M gebe es keinen anderen Platz in der Nähe ihrer Wohnung. Die Klägerin legte ein Schreiben des Amts für Jugend und Familie der Stadt M vom 10.07.2014 vor.
Mit Bescheid vom 05.08.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Monatskarte ab, da es sich hierbei nicht um Leistungen nach dem SGB II handele.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Sie machte geltend, dass sie sich die Kosten einer Monatskarte als allein erziehende Mutter nicht leisten könne. Die im Regelsatz enthaltenen Fahrtkosten seien hierfür nicht ausreichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 (W 1273/14) entschied der Beklagte, dass in Abänderung des Bescheides vom 05.08.2014 kein Anspruch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II bestehe, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein unabweisbarer besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II bestehe. Es sei der Klägerin zumutbar, den höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in anderen Lebensbereichen auszugleichen. Die Kosten für die beantragte Monatskarte zur Beförderung der Klägerin beliefen sich auf 54,30 €; der dreijährige Sohn der Klägerin werde unentgeltlich befördert. In dem Regelbedarf der Klägerin seien 22,78 €, in dem Regelbedarf des Sohnes 11,79 € für verkehrsbedingte Ausgaben enthalten, insgesamt also 34,57 €. Die verbleibenden rund 20,00 € machten nur ca. 5 % des Regelbedarfs der Klägerin aus. Auch erhalte die Klägerin einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 140,76 €, der dazu bestimmt sei, Mehrausgaben auszugleichen, die dadurch entstünden, dass keine weitere Person in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft lebe, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteilige, vorliegend also z.B. anstelle der Klägerin mitunter das Kind zum Kindergarten bringen könne. Aus den genannten Gründen scheide auch die Bewilligung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II aus. Der Bedarf sei auch insoweit nicht unabweisbar.
Mit Bescheid vom 06.11.2014 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 ab und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von 822,11 € (August 2014) und monatlich 831,11 € (01.09.2014 bis 31.01.2015).
Die Klägerin hat am 17.11.2014 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 22.11.2014 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 ab und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von 846,99 €.
Die Klägerin erklärt, dass sie von zwei Kindertagesstätten in der Nähe ihrer Wohnung Absagen erhalten habe. Der Kindesvater, der ebenfalls in M wohnhaft sei, beteilige sich nicht an der Beförderung des Sohnes zur Kindertagesstätte. Die Kosten einer ermäßigten Monatskarte beliefen sich auf 57,30 €. Diesen Betrag könne sie sich finanziell nicht leisten. Die Strecke zum Kindergarten betrage ca. 4,5 km, die sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht zu Fuß zurücklegen könne. Sie benötige die Monatskarte ausschließlich für die Beförderung zum Kindergarten. Natürlich habe sie auch ab und zu weitere Fahrtkosten, die aber von den Kosten für eine Monatskarte weit entfernt seien.
Der Bedarf für Alleinerziehende werde von ihr in d...