Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Vorgesellschaft. Eintragung. Handelsregister. konstitutive Wirkung
Orientierungssatz
1. Die Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister kommt für die Befreiung von Vorstandsmitgliedern von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 S 4 SGB 6 idF vom 27.12.2003 konstitutive Wirkung zu (Anschluss an ua SG Frankfurt vom 15.9.2004 - S 20 KR 2217/04).
2. Im Hinblick darauf, dass die Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a SGB 6 idF vom 27.12.2003 als Ausnahmevorschrift ohnehin einschränkend auszulegen ist und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, den Schutz der Vorstände kleinerer Aktiengesellschaften zu verbessern, kann hier die Vorgesellschaft der späteren Aktiengesellschaft nicht gleichgestellt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie seit 18. Juli 2003 für alle jetzt und in Zukunft bestehenden nicht selbstständigen Beschäftigungen für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit innerhalb der BiGu Vermögensverwaltungs AG nicht der Versicherungspflicht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten.
Am 18. Juli 2003 erfolgte ein notarieller Vertrag zur Gründung der BiGu Vermögensverwaltungs AG mit Mindeststammkapital von 50.000,- €. Durch Aufsichtsratsbeschluss vom gleichen Tage wurden die Klägerin und ein Herr G D für die Zeit von fünf Jahren als Vorstandsmitglieder bestimmt. Als Gegenstand der Aktiengesellschaft wurde die Verwaltung eigenen Vermögens beschlossen, wobei die Klägerin für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhielt, sondern vollschichtig bei der beigeladenen Firma B I beschäftigt blieb. Unter dem Datum des 21. Juli 2003 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf eine Bescheinigung über die Rentenversicherungsfreiheit.
Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. Das wurde damit begründet, dass die Gründung der Vermögensverwaltungs AG einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsformen unter Hinweis auf die hierzu entwickelten Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA vom 31. Oktober 2003 darstelle und insofern keine Versicherungsfreiheit gewährt werden könne.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 8. März 2004. Diesen begründete die Klägerin damit, dass kein Missbrauch erkennbar sei, da nach der alten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade keine Unterscheidung nach der Größe der Aktiengesellschaft getroffen worden sei. Im Übrigen sei die Wahl einer Aktiengesellschaft durch die steuerlichen Vorteile für Kapitalgesellschaften zur Vermögensverwaltung geeignet und stelle keinen Missbrauch dar.
Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2004 wurde der Widerspruch durch die Beklagte zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. Juni 2004.
Die Klägerin trägt vor, dass nunmehr sogar eine Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft geplant sei. Es solle eine DVD entwickelt werden, auf der die Kenntnisse der Vorstandsmitglieder in Personalfragen vermittelt werden sollten. Der Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt, die eine Eintragung in das Handelsregister zur Anwendung der Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a Sozialgesetzbuch (SGB) VI für erforderlich halte, könne nicht gefolgt werden, da die Vor-AG bezüglich von Rechten und Pflichten im Wesentlichen der später zu gründenden AG gleichgestellt sei. Teilweise werde in der Literatur sogar die Auffassung vertreten, dass hier eine Identität bestehe. Im Übrigen habe auch das Bundessozialgericht bezüglich des GmbH Geschäftsführers auch hinsichtlich einer Vor-GmbH diese der später gegründeten GmbH gleichgestellt. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2004 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 18. Juli 2003 für alle jetzt und in der Zukunft bestehenden nicht selbstständigen Beschäftigungen für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit innerhalb der BiGu Vermögensverwaltungs AG nicht der Versicherungspflicht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren mit ergänzenden Ausführungen entgegen.
Die Klägerin hat auf Aufforderung den Geschäftsbericht der BiGu Vermögensverwaltungsgesellschaft und ein Konzept für die DVD-Produktion sowie eine Bestätigung einer Filmgesellschaft über ein Vertragsverhältnis vorgelegt. Weiter hat sie einen Aufsatz des Rechtsanwalts C S aus der Zeitschrift "Der freie Berater" zu den Akten gereicht sowie eine Berufungsschrift gegen ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt in einem Parallelverfahren.
Die Kammer hat die Bundesagentur für Arbeit in Berlin sowie den Arbeitgeber der Klägerin, die Firma B I P KG, dem Rechtsstreit beigeladen.
Wegen der w...