Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
Die Erledigungsgebühren nach Nr 1002, 1005 und 1006 RVG-VV stehen auch dann zu, wenn sich die Rechtssache durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung, wie bei einem Vergleichsabschluss, ist hierzu nicht erforderlich.
Tatbestand
Mit der Klage hatte der Erinnerungsgegner Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erhoben. Nachdem dieser am 30.9.2004 erteilt wurde erklärte der Erinnerungsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Erinnerungsführerin hat sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach bereit erklärt.
Der Erinnerungsgegner machte mit Schriftsatz vom 25.10.2004 folgende außergerichtliche Kosten geltend:
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Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV |
250,00 € |
Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV |
190,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 € |
16 % MWSt |
73,60 € |
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Gesamtbetrag |
533,60 € |
Die Erinnerungsführerin anerkannte lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 €, da der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verfahrensgegenstand lediglich eine geringe Bedeutung gehabt hätte.
Durch Beschluss vom 8.7.2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 429,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 3.5.2005 fest. Dabei ging sie von folgenden erstattungsfähigen Einzelposten aus:
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Gebühr 3102 VV |
200,00 € |
+ |
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Gebühr 1006 VV |
150,00 € |
Auslagenpauschale |
20,00 € |
16 % Mwst. |
59,20 € |
Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin bezüglich der Erledigungsgebühr von 190,00 € nebst Mehrwertsteuer Erinnerung eingelegt. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, die anwaltliche Erledigungserklärung hätte nach dem Anerkenntnis nur noch deklaratorischen Charakter gehabt. Es könne nicht sein, dass für zwei kleine Schriftsätze Kosten in Höhe von 533,60 € entstünden.
Der Erinnerungsgegner weist daraufhin, es sei allgemein anerkannt, dass die Erledigungsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen Anwendung finde. Durch den - freiwilligen - Erlass des Widerspruchsbescheides habe sich die Untätigkeitsklage im Sinne RVG-Vorschrift erledigt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) vom 5.5.2004 entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei beträgt die Verfahrensgebühr bei Verfahren vor den Sozialgerichten 40,00 bis 460,00 €. Zusätzlich entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 3102, 1002 Vergütungsverzeichnis - VV - der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 30,00 bis 350,00 € (Nr. 1006 VV).
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV mit 200,00 € angesetzt. Insoweit ist die vorgenommene Unterschreitung der Mittelgebühr (= 250,00 €) gerechtfertigt, denn die Untätigkeitsklage ist lediglich darauf gerichtet, den Abschluss des Vorverfahrens zu erreichen und kann noch nicht dazu führen, eine bestimmte Sozialleistung zu erzielen oder - wie hier - die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses festzustellen. In dem die Mittelgebühr um 20 v.H. gekürzt wird, wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch zurecht von einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV ausgegangen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen im Beschluss vom 16.3.2005 - S 11 RJ 90/04 -). Nr. 1002 VV, der § 24 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRaG) entspricht, sieht in Satz 2 das anfallende Erledigungsgebühr ausdrücklich dann vor, wenn sich eine Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes - auch Widerspruchsbescheides - erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung wie bei einem Vergleichsabschluss ist hierzu nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass mit der Klage die Voraussetzungen des § 88 SGG im einzelnen dargelegt wurden. Wenn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch hier anteilsmäßig mit dem selben Anteil unter der Mittelgebühr bleibt, so ist dies folgeri...