Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für die Erstausstattung der Wohnung
Orientierungssatz
1. Das Gesetz beschränkt in § 24 Abs. 3 S. 1, S. 2 SGB 2 die Gewährung zusätzlicher Leistungen auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ausdrücklich auf die erste Ausstattung. Eine Zwangsräumung bewirkt keine Erstausstattung. Aufgrund vorangegangener Verwaltungs-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren hat der Betroffene ausreichend Zeit, um den Umzug geordnet vorzubereiten.
2. Im Übrigen sind Kosten der Erstausstattung zu trennen von solchen einer Ersatzbeschaffung. Werden Gegenstände im Wege einer Erweiterung der angemieteten Wohnung vom Grundsicherungsberechtigten angeschafft, so fallen diese bereits begrifflich nicht unter die Erstausstattung der vom Hilfebedürftigen angemieteten Wohnung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Ansprüche auf Leistungen zur Erstausstattung mit Bekleidung und für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten geltend.
Der 1963 geborene Kläger steht seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zum 11. Dezember 2013 bezog er eine Wohnung in der … in … . Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger nach entsprechendem Antrag mit, die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Bademantels sei nicht möglich, da die Kosten hierfür Bestandteil des Regelbedarfs seien. Kosten für die Befüllung des Heizöltanks könnten ebenfalls nicht gewährt werden, da diese Kosten vom Vermieter zu tragen seien und laut vorgelegtem Mietvertrag über die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen abgerechnet würden. Gleiches gelte für die Anschaffung eines Ölherds, der nach Angaben des Liegenschaftsamtes der Stadt … auch bereits bestellt sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; zugleich nannte er eine Vielzahl anderer Gegenstände aus den Bereichen Körperhygiene, Bekleidung, aber auch Batterien, Handwerkszeug, Büromaterial, Elektro-Installationsmaterial und auch ein Fenster, deren Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erstausstattung vom Beklagten zu übernehmen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2014 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung mit im einzelnen in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien, Werkzeug, Bett, Schreibwaren und Elektroartikeln ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2014 Widerspruch ein, soweit Erstausstattungskosten für Bett, Werkzeug, Elektroartikel und Kleidung abgelehnt wurden und führte weiter aus, er gehe davon aus, dass der Bescheid auch seine Antragsergänzung vom 12. März 2014 um 12,99 € für einen 100-er Pack Wago-Verbindungsdosenklemmen (mit je 5 Klemmen) meine, da es sich hierbei jedenfalls um einen Elektroartikel handele. Außerdem beantrage er Mittel für eine neue Matratze und für drei Kerzen-Glühbirnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Die Beschaffungen müssten aus der laufenden Bewilligung des Regelbedarfes finanziert werden. Es handele sich um Fälle der Ersatzbeschaffung und nicht der Erstausstattung. Eine Erstausstattung sei zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen, sondern könne auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Ein normaler Umzug in eine andere Wohnung stelle aber keinen solchen Umstand dar. Unabhängig davon könnten Hygieneartikel, Batterien, Werkzeuge und Schreibwaren nicht im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass ein großer Teil der Elektroartikel durch den Vermieter im Rahmen der Bereitstellung der Wohnung zu übernehmen sei. Die gesetzliche Regelung über Erstausstattung für Bekleidung beziehe sich ausschließlich auf Schwangere und Neugeborene.
Am 17. April 2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Am 18. August 2014 hat er seine Klage auf den Bescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 erweitert.
Zur Begründung beruft er sich auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass nach einer Zwangsräumung oder einem Umzug die hierbei entstehenden hohen Zusatzkosten für Erstausstattung weder vom Regelsatz noch durch den Vermieter zu decken, sondern als nicht rückzahlbare Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen seien. Besondere Umstände in seinem Fall ergäben sich daraus, dass er nun bereits zum zweiten Mal eine Zwangsräumung habe über sich ergehen lassen müssen. Die Stadt … habe stets behauptet, dass die seit der ersten Zwangsräumung aus der … bewohnte Wohnung in der … in Leimen nur eine Notunterkunft gewesen sei. Nac...