Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.04.2022; Aktenzeichen B 2 U 70/21 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der am … geborene - somit heute … - Kläger macht vor dem Sozialgericht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) eines Überprüfungsverfahrens Ansprüche aus einem Arbeitsunfall vom 5.9.2008 geltend.

II.

Der Kläger, welcher seinerzeit als Taxiunternehmer bei der Beklagten versichert war, zog sich bei dem oben genannten Arbeitsunfall eine folgenlos abgeklungene Zerrung der Halswirbelsäule und eine knöchern verheilte Schultereckgelenkssprengung links zu. Wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 5.9.2008 bis zum 25.12.2008 Verletztengeld in Höhe von täglich 44,44 € (= 4.932,84 €). Ein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente ergab sich bei einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) von unter 20% nicht (Bescheide vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015, anschließendes Klage-verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim mit Klagerücknahme vom 30.11.2016 - S 12 U 622/15).

III.

Im Februar 2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte bezüglich des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 eine Überprüfung: Er sei nach diesem Unfall schwerbehindert geworden (Grad der Behinderung - GdB: 100, erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Merkzeichen G). Zudem sei er seit dem 1.2.2010 Rentner. Für die Zeit vom 5.9.2008 bis zum 1.9.2009 habe er keine Unterstützung erhalten. Er wolle sämtliche Geldleistungen bekommen.

IV.

Auf diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte in Bezug auf den Arbeitsunfall vom 5.9.2008 eine Rücknahme der Bescheide vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 ab (Bescheid vom 1.4.2019). Im Rahmen des Überprüfungs-verfahrens habe sich nichts ergeben, was für die Unrichtigkeit der genannten Bescheide sprechen könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass bei Erteilung der beiden Verwaltungsentscheidungen vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Da der Kläger keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Gesichtspunkte benannt habe, die unberücksichtigt geblieben seien, könne sich die Verwaltung ohne Weiteres auf die Bindungswirkung der genannten Bescheide berufen. Deshalb müsse der Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) abgelehnt werden.

V.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8.4.2019 Widerspruch: Er habe wegen der Unfallfolgen lediglich einer Zahlung von 4.932,84 € erhalten; die Zahlung einer Rente sei abgelehnt worden. Er habe dann ein Studium Journalismus gemacht und möchte hierfür Übergangsgeld bzw. sein Geld zurückbekommen (Vorlage von Gebührenquittungen der Hamburger Akademie für Fernstudien, Unterrichtsgebühren für die Jahre 2013 und 2014 = 806,40 € und 230,40 €).

VI.

Der Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019): Die Beklagte habe anlässlich des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 mit den Bescheiden vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 über die Unfallfolgen sowie über die Ansprüche auf Zahlung des Verletztengeldes und einer Verletztenrente entschieden. Die genannten Bescheide seien mit der Rücknahme der diesbezüglichen Klage (30.11.2016) bestands-kräftig geworden. Mit seinem Überprüfungsantrag mache der Kläger jetzt sinngemäß die Zahlung von Schmerzensgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Haushaltsführungsgeld, Abfindungsgeld und Verdienstausfallgeld geltend. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfe ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit jedoch nur zurückgenommen werden, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Dieses Überprüfungsverfahren gliedere sich in drei Abschnitte: Ergebe sich im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könne, dürfe sich die Verwaltung ohne jede Sach-prüfung auf die Bindungswirkung des früheren Verwaltungsaktes berufen. Wenn zwar neue Tatsachen oder neue Beweismittel benannt würden, die Prüfung aber ergebe, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorlägen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich gewesen seien, dürfe sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führe, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse gegeben seien, die für die Entscheidung wesentlich seien, sei die Verwaltungsbehörde gehalten, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Vorlieg...

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