Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Freibetrags beim erwerbsfähigen Grundsicherungsberechtigten - Berücksichtigung der Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Anrechnung von Einkommen

 

Orientierungssatz

1. Nach § 11 b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB 2 ist bei Grundsicherungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ein Freibetrag von 100.- €. monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.

2. Dementsprechend sind für diejenigen Monate, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, auch keine entsprechenden Freibeträge zu gewähren.

3. Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung können nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2 vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Grundsicherungsberechtigte das Fahrzeug zur Einkommenserzielung benötigt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Freibeträge sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger, bestehend aus dem Kläger Ziff. 1, der Klägerin Ziff. 2 und ihrem am 7. November 2001 geborenen Sohn, steht seit einigen Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Zum … zogen die Kläger aus ihrer früheren Wohnung in die … in … um. Eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft erteilte der Beklagte nicht.

Mit Bescheid vom 29. August 2016 belehrte der Beklagte die Kläger über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung in der … in … und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen.

Ab 1. Dezember 2016 nahm der Beklagte eine Absenkung der Leistungen unter Berücksichtigung der von ihm für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft vor. Der hiervon betroffene Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 war Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 13 AS 137/17 ER und ist noch Gegenstand des laufenden Verfahrens S 13 AS 696/17 bei der 13. Kammer des Sozialgerichts Mannheim.

Für den Monat Juni 2017 verurteilte die 12. Kammer des Sozialgerichts Mannheim mit Urteil vom 5. Februar 2020 den Beklagten, den Klägern Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete ohne Heizung) in Höhe von 619,30 € statt 500,01 € zu gewähren (S 12 AS 356/18). Dies, weil das sogenannte schlüssige Konzept des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für diesen Zeitraum nicht hinreichend aktualisiert gewesen sei.

Im Juli 2017 trat aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeld durch den Kläger Ziff. 1 eine Unterbrechung des Leistungsbezugs ein.

Aufgrund dessen berücksichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 ab August 2017 wieder die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Leistungsbewilligung. Zugleich belehrte er die Kläger erneut über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen.

Mit Bescheid vom 12. April 2018 berücksichtigte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorläufig wiederum die von ihm als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 zurück.

Nachdem es im Juli 2018 wiederum aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeld durch den Antragsteller Ziff. 1 zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges nach dem SGB II gekommen war, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 ab August 2018 wiederum Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Zugleich belehrte er die Kläger erneut über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und die zu erbringenden intensiven Kostensenkungsbemühungen.

Am 21. September 2018 erhoben die Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 (S 12 AS 2678/18).

Durch Bescheid vom 18. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 abschließend. In dem Bescheid vom 18. Dezember 2018 wies der Beklagte die Kläger auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hin.

Durch Schreiben vom 21. Januar 2019 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2018 ein.

Zugleich nahmen die Kläger am 21. Januar 2019 die Klage S 12 AS 2678/18 zurück, nachdem die 12. Kammer durch Beschluss vom 8. November 2018 den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgelehnt hatte.

Den Widerspruch vom 21. Januar 2019 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2019 als unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 2678/18 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 12. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2018 geworden.

Mit der am 22. Februar 2019 erho...

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