Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung einer Berufskrankheit bei einem Berufshandballspieler. Meniskusschaden als Berufskrankheit. Abgrenzung einer belastungsbedingten Abnutzung von einer isolierten Schädigung des Außenmeniskus
Orientierungssatz
Auch bei einem Berufssportler (hier: Handballspieler) kann ein Meniskusschaden am Knie nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Schaden nachweislich aufgrund der tätigkeits- und damit belastungsbedingten Abnutzung und nicht infolge eines isolierten Ereignisses entstand. Dabei setzt die Annahme einer belastungsbedingten Abnutzung ein Krankheitsbild voraus, dass eine Schädigung nicht nur am Außenmeniskus eingetreten, sondern auch der Innenmeniskus von der krankhaften Veränderung mitbetroffen ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) bei einem Berufshandballspieler.
Der … geborene Kläger spielt seit dem Kindesalter Handball. Ab 2003/2004 übte er die Tätigkeit als Handballspieler im Rahmen eines Arbeitsvertrages, zunächst bei der … aus. Parallel spielte er auch in der Jugend- und Juniorennationalmannschaft. In den Jahren 2008 und 2015 erlitt er Verletzungen des rechten Kniegelenks, im Jahre 2009 eine Außenmeniskusläsion des linken Knies.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte als zuständige Berufsgenossenschaft. Die Beklagte habe die Anerkennung des Radiärrisses am linken Außenmeniskus als Folge des Versicherungsfalles vom 24. Oktober 2009 mit Bescheid vom 22. Januar 2014 abgelehnt, da nach überwiegender Ansicht ein isolierter Meniskusschaden als Folge einer degenerativen Veränderung gewertet werde. Da er jedoch zum Zeitpunkt des 24. Oktober 2009 bereits über mehrere Jahre lang aktiv Handball gespielt habe, lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass hier die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung erfüllt seien. Die Beklagte leitete medizinische und arbeitstechnische Ermittlungen ein und zog die Akten mehrerer Arbeitsunfälle des Klägers bei. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 teilte sie schließlich mit, beim Kläger bestehe keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufskrankheitenliste. Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Berufskrankheit sei u. a., dass eine mehrjährige Einwirkungsdauer vorliege. Mehrjährig bedeute eine Ausübung der belastenden Tätigkeit von mindestens zwei Jahren. Handballsport gehöre aufgrund der Art und Weise der ausgeübten Sportart grundsätzlich zu den gefährdenden Tätigkeiten. Bei der Festlegung der Mindestexpositionsdauer lege der Verordnungsgeber regelhaft eine vollschichtige Tätigkeit zugrunde. Der Vollarbeiterrichtwert werde durchschnittlich mit 1600 Stunden pro Jahr bewertet. Für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit 2102 bedeute dies für Personen, die eine untervollschichtige Tätigkeit ausübten, dass eine Einwirkung mit einem Umfang von mindestens 3200 Stunden (zwei Jahre mal 1600 Stunden) nachgewiesen sein müsse. Für die Beurteilung erheblich seien versicherte Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose einer primären Meniskopathie. Am linken Kniegelenk sei bei der Kernspintomographie am 27. Oktober 2009 ein Radiärriss am Außenmeniskusvorderhorn festgestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt ergäben sich Hinweise für das Vorliegen einer Veränderung im Sinne einer primären Meniskopathie. Der Kläger habe ab dem 1. Juli 2004 eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Handballspieler ausgeübt. Aufgrund der Angaben des Klägers und der Vereine … sowie … errechneten sich versicherte Trainings- und Wettkampfzeiten bis zum Auftreten der ersten degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks von 2818 Stunden. Eine Einwirkung von mindestens 3200 Stunden habe daher nicht vorgelegen. Die Erkrankung sei damit nicht ursächlich auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Die vorgenommene Berechnung der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So sei die Orientierung am sog. Vollarbeiterrichtwert bei der Tätigkeit eines Berufssportlers verfehlt. Auch müssten Urlaubs- oder Krankheitszeiten in der Berechnung wie bei anderen Arbeitnehmern berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Gleichbehandlung der Versicherten sei nicht allein auf eine kniebelastende Tätigkeit über eine Dauer von zwei Jahren abzustellen, sondern es müsse genau betrachtet werden, welchen zeitlichen Anteil die K...