Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer weiteren Klage bei Identität des Streitgegenstandes - prozessuale Sperrwirkung
Orientierungssatz
1. Nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG kann eine Streitsache während der Dauer ihrer Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweit anhängig gemacht werden. Die prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit einer zweiten erhobenen Klage.
2. Stellt ein weiterer Bescheid des Grundsicherungsträgers mit dessen Regelsatzerhöhung lediglich Änderung des erstergangenen Bescheides dar, so wird er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine erneute Klage ist in einem solchen Fall unzulässig.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Der im Jahr 1963 geborene Kläger ist erwerbsfähig und bezieht - nach vorangegangenem Sozialhilfebezug - seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
1. Mit Schreiben vom 02.11.2016 lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am Montag, den 05.12.2016, um 8.00 Uhr ein. Zum Meldezweck heißt es in dem mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenen Schreiben: „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.“
Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Am 20.04.2017 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Terminsverlegung bezüglich der Einladung vom 02.11.2016 zu dem Termin am 05.12.2016 und hierauf bezogen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Antrags auf Terminsverlegung nahm er auf die Argumentation in einem anderen Verfahren (S 13 AS 135/17) Bezug. Er habe den Termin am 05.12.2016 nicht wahren können, da mehrere Fristen zur Begründung anderer Verfahren bzw. Beschwerden abgelaufen seien. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er damit, dass das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 08.02.2017 in einem anderen Verfahren entschieden habe, dass neben einem Widerspruch kein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung erforderlich sei und ein Widerspruch, der sich gegen das Datum und die Uhrzeit einer Einladung richte, wie ein Antrag auf Terminsverlegung zu betrachten sei. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe hingegen per Beschluss vom 07.04.2017 entschieden, dass parallel zum Widerspruch ein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung zu stellen sei. Er habe bis zur Zustellung dieses Beschlusses darauf vertrauen dürfen, dass er keinen separaten Antrag auf Terminsverlegung habe stellen müssen.
Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2017 ab und begründete dies damit, dass das Abwarten der Zustellung des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg keinen rechtlich relevanten Grund für die Wiedereinsetzung darstelle und bereits in einem anderen Widerspruchsverfahren festgestellt worden sei, dass die Einladung am 02.11.2016 zu dem Termin am 05.12.2016 rechtmäßig erfolgt sei. Hierzu sei auch die Klage mit dem Aktenzeichen S 13 AS 375/17 anhängig. Andere Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit habe der Kläger nicht vorgetragen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2017 Widerspruch unter Verweis auf formelle und materielle Fehler der angefochtenen Entscheidung. Zunächst sei anhand der Entscheidungsformel nicht zu erkennen, ob die Ablehnung seines Terminsverlegungsantrages oder seines Wiedereinsetzungsantrages führend sei. Dies sei wichtig, da es einen Unterschied mache, ob eine Prozess- oder eine Sachentscheidung ergehe. Zudem habe der Beklagte bei der Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung sich nicht ausreichend mit seiner Begründung in einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt. Dies verletze § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung des Antrages auf Terminsverlegung könne nicht auf eine spätere Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einladung gestützt werden. Dem Anspruch auf Terminsverlegung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Einladung für rechtmäßig halte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich und der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Am 25.11.2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er die Höhe der monatlichen Leistungen nach dem SGB II im Sinne des § 20 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der Verordnung nach § 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2018 von 839,00 €, wie zuvor mit Bescheid vom 12.04.2017 bewilligt, auf nunmehr 846,00 € änderte. Dieser Betrag setzte sich aus 416,00 € für den Regelbedarf und 430,00 € für die Grundmiete, Heizungs- und Nebenkosten zusammen.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Kläger am 18.01.2018 Widerspruch. Er begründete diesen damit, d...