Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.03.2023; Aktenzeichen B 7 AS 110/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten.

Dem am 3.4.1984 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 4.4.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig für die Zeit vom 1.4.2019 bis 30.9.2019 i.H.v. 424,- € Regelsatz und 306,- € Kosten der Unterkunft (weiter)bewilligt.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Übernahme seiner Krankenversicherungsbeiträge bei der Debeka, hilfsweise die Übernahme des hälftigen Basissatz für den gesamten Bewilligungsabschnitt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Leistungsbezieher hätten zwar grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschuss der Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, welcher auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif begrenzt sei. Der Kläger habe jedoch im Rahmen einer ihm gesetzten Frist weder einen aktuellen Versicherungsnachweis noch die „Anlage SV“ zum Leistungsantrag vorgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der KV-/PV Beiträge derzeit keine Hilfebedürftigkeit vorliege, da anzunehmen sei, dass diese von Angehörigen übernommen werden würden.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 26.7.2019 zugestellt.

Unter dem 27.8.2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht. Zur Begründung trug er vor, dass der Beklagte verpflichtet sei, seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu übernehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Bescheids vom 4.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2019 den Beklagten zu verurteilen, die KV-und PV Beiträge der Debeka im Zeitraum 1.4.2019 bis 30.9.2019 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage zum einen verfristet sei und zum anderen habe der Kläger in der Sache nicht nachgewiesen, dass eine Beitragsschuld bei der Debeka bestehe.

Unter dem 30.9.2019 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt er vor, dass er unverschuldet und unbewusst die Klagefrist versäumt habe. Er sei vom 24.7.2019 bis 20.8.2019 im Krankenhaus und nach dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht in der Lage gewesen, sich mit vorliegender Sache zu befassen.

Gleichzeitig legte er einen Versicherungsschein der Debeka vor, wonach der monatliche Beitrag ab 1.7.2019 320,39 € (KV Beitrag) und 33,02 € (PV Beitrag) beträgt.

Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2019 mit, dass die Beiträge zur PV und KV an die Debeka ab Juli 2019 übernommen würden.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Beteiligten wurden hierzu angehört.

Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.

Gemäß Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Frist, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat, mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid vom 23.7.2019 am 26.7.2019 bekannt gegeben. An diesem Tag ist das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Damit ist der Widerspruchsbescheid in den Machtbereich des Empfängers -mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme- gelangt.

Die Klagefrist endete somit am 26.8.2019. Die Klageerhebung am 27.8.2019 ist folglich einen Tag zu spät und damit verfristet erfolgt.

Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gemäß § 67 SGG ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten und zum anderen hat er den Wiedereinsetzungsantrag erst am 30.9.2019 erhoben. Der Vortrag des Klägers, er sei aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht in der Lage gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Der Kläger befand sich ausweislich seines eigenen Sachvortrags lediglich bis 20.8.2...

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