Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Abänderung eines Vergleichsvertrags. Rechtsgrundlage. Voraussetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vergleichsvertrag kann bei einer Änderung der Verhältnisse ("Verschlimmerungsantrag") nur nach Maßgabe des § 59 Abs 1 SGB 10 abgeändert werden. Die Vorschrift des § 48 SGB 10 ist nicht anwendbar.
2. Es kommt damit für die Abänderung nach § 59 SGB 10 nicht auf die Wesentlichkeit der Änderung (§ 48 Abs 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7), sondern darauf an, ob einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zumutbar ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines am 28.03.2007 vor dem Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrags.
Der Kläger erlitt am 10.07.2001 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Haustechniker eine Mülltonne von ca. 80 kg entleerte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2002 ab, dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 10.07.2001 Entschädigungsleistungen zu gewähren, da die Gesundheitsschäden zwar während der versicherten Tätigkeit bemerkt worden waren, jedoch nicht durch die betriebliche Tätigkeit verursacht worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger vor dem Sozialgericht München, Az.: S 9 U 663/02, Klage. Das Sozialgericht München holte ein unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. La. ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26.09.2003, ergänzt durch seine Stellungnahme vom 22.12.2003, zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Kontusion des linken Schultergelenks mit nachfolgender leichtgradiger Einblutung unter Ausschluss einer Verletzung der Rotatorenmanschette als Unfallfolge festgestellt werden könne. Des Weiteren führte er aus, dass der zuerst vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht zu einer Einblutung im Glenoid führen könne. Beim Kläger liege eine ausgeprägte degenerative Rotatorenmanschettenatrophie in der linken Schulter vor. Es handele sich hier um rein degenerative Veränderungen, die nicht Folge des Arbeitsunfalls seien. Auch eine zu Vergleichszwecken durchgeführte Kernspintomographie der rechten Schulter vom 04.04.2002 habe ähnliche Verschleißerscheinungen gezeigt. U. a. bezeichnet Dr. La. den Kläger als “Schulterneurotiker„. Er bewertete die aufgrund der Unfallfolgen verbliebene MdE auf 10 v. H. Der Kläger nahm sodann die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.06.2004 vor dem Sozialgericht München zurück.
Mit Schreiben vom 29.07.2004 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Beschwerden an der linken Schulter als Unfallfolge anzuerkennen, da zwischenzeitlich eine Nervenschädigung im Schulterbereich festgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 27.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2005 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Unfallfolgen ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die nicht bereits im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens geprüft worden seien.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht München, Az.: S 24 U 369/05. Im Rahmen dieses Klageverfahrens wurde u. a. ein Befundbericht bei Dr. K. eingeholt. Dieser berichtet von einem querulatorischen Patienten mit einer frozen shoulder links. Des Weiteren wurde ein Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. Lu. eingeholt. Dieser sah keinen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den HWS-Beschwerden des Klägers. Des Weiteren führte er aus, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Veränderungen am linken Schultergelenk vorliegen würde. Als Folgen des Unfalls bezeichnete er eine kleine Infraktion und ein bone bruise im Bereich des Schultergelenks, eine diskrete Einblutung sowie ein kleiner intratendinöser Einriss in der Supraspinatussehne. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG holte das SG München ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. Sch. ein. In seinem am 11.03.2006 erstatteten Gutachten führte dieser aus, dass beim Kläger weder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch andere Störungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegen würden. Hinsichtlich der Primärverletzungen verwies er auf die orthopädischen Gutachten. Er gehe davon aus, dass der Kläger sich im Rahmen des Arbeitsunfalls eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen habe. Es sei bei dem Kläger nach dem Unfall zu einer psychosomatischen Symptombildung gekommen, die mit der Annahme einer depressiven Entwicklung nach dem Unfall am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden könne.
Mit Urteil vom 07.09.2006 wies das Sozialgericht München die Klage des Klägers ab. Die beim Kläger vorliegenden Beschwerden seien auf eine unfallunabhängige degenerative Gelenkarthrose an der linken Schulter zurückzuführen. Nicht nachvollziehbar sei, warum der G...